Urteil nicht rechtskräftig - Wettbewerbsschutzverband klagte.
Der Wettbewerbsschutzverband hat für die Kabarettisten Monika Gruber und Viktor Gernot einen juristischen Erfolg gegen das Schweizer Ticket-Portal viagogo erzielt: Laut nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz muss viagogo die Identität seiner registrierten Verkäufer offenlegen und Käufer über den Originalpreis sowie eine eventuelle Personalisierung der Tickets informieren.
Auch weiterhin Kartenbüro
Mit dem Begehren, dass viagogo in Österreich nicht mehr als Kartenbüro auftreten darf, ist man zwar abgeblitzt, aber der Anwalt des in der Wirtschaftskammer Oberösterreich angesiedelten Wettbewerbsschutzverbands (WSV), Johannes Hintermayr, sieht in dem Spruch dennoch einen "Meilenstein" im Umgang mit Ticket-Zweitverwertern, "weil nun von der Plattform die Ticketverkäufer offengelegt werden müssen und so die horrenden Preistreiber auch gerichtlich verfolgt werden können", wie er gegenüber der APA begründete.
Weltweiter Ticket-Handel
Auf der Online-Plattform viagogo können von registrierten Usern weltweit Tickets für Veranstaltungen gehandelt und weiterverkauft werden. Dabei werden oft deutlich höhere Preise als von den Veranstaltern vorgesehen verlangt. Als Beispiel führten die Kläger an, dass etwa jemand drei Karten für einen Auftritt von Monika Gruber und Viktor Gernot, die er zum Stückpreis von je 25 Euro erworben hatte, um insgesamt 359 Euro weiterverkauft habe. Zudem sei eine Bearbeitungsgebühr von 77,25 Euro verlangt worden.
Hohe Abweichungen
Da die auf viagogo verlangten Preise teilweise stark von den vom Veranstalter vorgesehenen abweichen, müsse der Käufer über den ursprünglichen Preis informiert werden, urteilte das Gericht. Auch eine Kontaktmöglichkeit in Form einer E-Mail-Adresse im Impressum müsse angegeben werden. Zudem gab das Gericht dem Kläger recht, dass viele Informationen, die man für eine Kaufentscheidung brauche, auf der Plattform fehlen würden oder für den Kunden nur schwer ersichtlich seien - etwa der Name des Verkäufers, ob dieser zum Verkauf berechtigt ist, oder ob es sich um ein personalisiertes Ticket handelt. Denn immer mehr Veranstalter stellten Karten nur mehr auf einen bestimmten Namen aus, eine Weitergabe ist dann nicht oder nur gegen Gebühr möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hintermayr rechnet damit, dass das Verfahren durch alle Instanzen geht und sich daher noch mindestens zwei Jahre hinziehen wird.