Entscheidung am Donnerstag

Amok-Prozess: Heute noch kein Urteil

Teilen

Psychiater Jürgen Müller: "Wahn hat seine Handlung determiniert."

Im Prozess gegen den Grazer Amokfahrer wird heute, Mittwoch, noch kein Urteil ergehen. Das sagte der Vorsitzende des Geschworenensenats, Andreas Rom. Am heutigen siebenten Verhandlungstag werden Gutachter gehört und ihre Expertisen erörtert.

In dem Prozess am Grazer Straflandesgericht wird dem 27 Jahre alte Alen R. zur Last gelegt, drei Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt zu haben. Die Geschworenen werden darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt im Juni 2015 zurechnungsfähig war. Die Entscheidung in dem Prozess wird morgen, Donnerstag, erwartet.

Zuschauerandrang

Der Zuschauerandrang war am siebenten Verhandlungstag wieder groß. Erwartet wurden die Ausführungen von zwei Psychiatern und einer Psychologin.

Bereits kurz vor 8.00 Uhr waren alle Eintrittskarten für Zuschauer vergeben, auch das Polizeiaufgebot war deutlich größer als an den vorigen Verhandlungstagen. Nachdem am Dienstag die letzten Zeugen gehört worden waren, wurden nun die Ausführungen der psychiatrischen Gutachter und der psychologischen Sachverständigen mit Spannung erwartet.

Drei Gutachter am Wort

Die Experten sind sich nicht einig, ob Alen R. für seine Tat zur Rechenschaft gezogen werden kann oder nicht. Bereits am Tag nach der Amokfahrt hatte Psychiater Peter Hofmann den Betroffenen untersucht, später dann noch einige Male. Er kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass R. an "paranoider Schizophrenie" leide und daher nicht zurechnungsfähig sei. Manfred Walzl, ein Grazer Psychiater, wurde ebenfalls beauftragt, den 27-Jährigen zu untersuchen. Er kam, anders als sein Kollege, zu dem Schluss, R. sei zurechnungsfähig.

Also wurde als "Obergutachter" der deutsche Experte Jürgen Müller hinzugezogen, der sich Hofmanns Meinung anschloss. Ausschlaggebend ist aber nicht die Ansicht der Ärzte, sondern ausschließlich die der Geschworenen. Sie entscheiden - unabhängig von den Gutachten - ob sie Alen R. für dispositions- und diskretionsfähig halten. Hofmann hat sein Gutachten bereits am Dienstag erläutert, nun folgen die restlichen Sachverständigen.

Gutachter attestierte Schizophrenie

Als zweiter Gutachter war Psychiater Jürgen Müller am Wort. Er bescheinigte Alen R. Schizophrenie und damit Unzurechnungsfähigkeit. Der Mediziner aus Deutschland war als Gutachter beigezogen worden, nachdem sein Kollege Peter Hofmann Alen R. für nicht zurechnungsfähig befunden hatte, Psychiater Manfred Walzl aber zu dem Schluss gekommen war, der 27-Jährige sei zurechnungsfähig. Der Sachverständige schilderte Vorfälle aus dem Vorleben von Alen R., die an seinem Zustand mitgewirkt hatten. "Darum geht es aber nicht, es geht nur um die paar Minuten Fahrt", betonte der Psychiater.

Drei Wahnideen seien am 20. Juni ausschlaggebend für die rasende Fahrt gewesen: Eingebildete Schüsse, Angst vor Verfolgern und das Gefühl, bei der Polizei sicher zu sein. Dies sei ein "absoluter Wahn" und damit eine Geisteskrankheit. "Der Wahn hat seine Handlung determiniert", beschrieb es Müller. Dann fasste er seine Ausführungen klar zusammen: "Das Bild erfüllt die internationalen Kriterien für Schizophrenie." Diese Diagnose reiche aber allein nicht aus: "Was die Unzurechnungsfähigkeit begründet, ist der akut dekompensierte Wahn, die akute Psychose", erklärte der Psychiater. R. sei der Überzeugung gewesen: "Ich muss zur Polizei fahren, da bin ich in Sicherheit."

"Nicht nachvollziehbar"

Eine beisitzende Richterin wollte wissen, wieso R. gezielt auf Menschen zugefahren sei, wenn er nur flüchten wollte. "Er hat sie als Verfolger gesehen und wollte die Leute für die Polizei festsetzen", lautete die Erklärung Müllers.

Warum er nicht einfach geflüchtet sei, wollte Richter Andreas Rom wissen. "Das ist für mich nicht nachvollziehbar." "Für mich ist das Ganze nicht nachvollziehbar", konterte Müller.

"Diese Symptome sind nicht vorspielbar"

Der psychiatrische Sachverständige Jürgen Müller zeigte sich davon überzeugt, dass Alen R. seine Symptome nicht vorgespielt hat. "Es gibt Dinge, die sind für ihn unkorrigierbar. Er integriert sie in seinen Alltag, das nennt man Wahnarbeit."

"Schließen Sie kategorisch aus, dass er lügt?", fragte Richter Andreas Rom den Gutachter. "In den wahnhaften Punkten ja. Er hat ein konsistentes Wahngebäude geboten", führte der Sachverständige aus. Aber er räumte ein: "Ich kann mir gut vorstellen, dass er mehr weiß, als er sagt."

Cannabis-Konsum

"Wenn jemand auf die Motorhaube fällt, macht das einen unglaublichen Kracher, wacht man da nicht aus dem Wahn auf?", wollte eine Geschworene wissen. "Nein, im Gegenteil, das war eben das aktuelle Wahngeschehen", antwortete Müller. "Gutachter halten alles für wahr, was der Betroffene sagt. Wenn wir das immer glauben würden, hätten wir zu 90 Prozent Freisprüche", warf der Richter ein.

Die Ex-Frau von R. hatte am Vortag angegeben, dass ihr Mann zu Hause eine Cannabiszucht betrieben und täglich das Suchtgift über einen Inhalator konsumiert hatte. "Cannabis-Konsum ist typisch für Schizophrene, um diese unruhigen Zustände zu lindern. Allerdings kann das Cannabis die Psychose auch verstärken", erklärte der Gutachter.

Dritter Gutachter: "R. war zurechnungsfähig"

Am Nachmittag war der dritte psychiatrische Gutachter am Wort. Manfred Walzl befand, dass Alen R. zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war. Es gebe nach seiner Meinung keine Hinweise auf Schizophrenie, der Betroffene leide hingegen an einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung."

Die Sachverständigen Peter Hofmann und Jürgen Müller hatten in der Verhandlung übereinstimmend erklärt, Alen R. leide an Schizophrenie und sei aufgrund dieser Geisteskrankheit nicht zurechnungsfähig. Der Grazer Psychiater Walzl, der den Betroffenen zehn Mal untersucht hat, kam zu einem anderen Ergebnis: "Es liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, er ist zwanghaft, abhängig, negativistisch, eigensinnig, dissozial." Einen Hinweis auf Schizophrenie habe er hingegen nicht gefunden, betonte Walzl. Anders als bei Schizophrenen, die zeitweise nicht zwischen Wahn und Wirklichkeit unterscheiden können, wird in diesem Fall "der Wahn als Rechtfertigung der Tat im Nachhinein angegeben."

Bei R. liege eine "geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades" vor, außerdem eine Störung durch Cannabinoide. Die Ex-Frau des 27-Jährigen hatte den täglichen Cannabiskonsum ihres Mannes am Vortag geschildert.

"Ventil für Rachegedanken"

Als "Ventil für seine Rachegedanken" stufte Gutachter Manfred Walzl die Amokfahrt von Alen R. ein. Der 27-Jährige habe einen "Hass und Groll auf die Gesellschaft" empfunden, gleichzeitig trieb ihn der "Wunsch, Berühmtheit durch diese Tat zu erlangen". Auslöser seien "hohe Gekränktheit und individuelle Unzufriedenheit" gewesen.

Alen R. sei überzeugt gewesen, dass er verfolgt werde und habe es als sein Recht angesehen zu flüchten, führte Walzl aus. "Wenn ich von einer Leiter falle und jemanden erschlage, bin ich dann schuld?", soll R. in diesem Zusammenhang bei einer Untersuchung zu dem Sachverständigen gesagt haben.

"Scheitern auf allen Ebenen"

Ein "Scheitern auf allen Ebenen" habe bei dem Betroffenen zu einer individuellen Unzufriedenheit und Demütigung geführt, ein "Ventil für die Rachegedanken" sei dann die Wahnsinnsfahrt gewesen, die für ihn "der letzte Ausweg aus einer unerträglichen Situation" war, schilderte der Gutachter. "Er wollte seine gesellschaftliche Unterlegenheit durch eine extreme Tat wieder herstellen", erklärte Walzl.

Dass die Zurechnungsfähigkeit möglicherweise vermindert war, wollte der Sachverständige nicht ausschließen, "aber sie ist sicher nicht aufgehoben worden". Für den Fall, dass Alen R. als zurechnungsfähig eingestuft und verurteilt wird, sprach sich Walzl zusätzlich für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus.

Eine Hauptfrage an Geschworene

Die Laienrichter müssen als einzige Hauptfrage beantworten, ob Alen R. am 20. Juni 2015 drei Menschen getötet und rund 50 verletzt hat. Da die Tat außer Frage steht, wird die Zusatzfrage entscheidend sein: Ist der Betroffene imstande, sein Unrecht einzusehen, war also zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben.

Sollten die Geschworenen befinden, dass R. zurechnungsfähig war, kann er verurteilt werden. Zusätzlich ist eine Einweisung in eine Anstalt möglich. Kommen die Laienrichter zu dem Schluss, dass der 27-Jährige nicht zurechnungsfähig war, wird nur die unbefristete Einweisung verfügt.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.