Covid-19-Pandemie führte zu deutlichem Rückgang der Sperren.
Wien. Die Covid-19-Pandemie brachte im Vorjahr nicht nur ein starkes Ansteigen der Arbeitslosigkeit, sondern auch einen deutlichen Einbruch am Stellenmarkt. Dieser führte zu einem Rückgang der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wie das AMS in einer Aussendung schreibt. Mit insgesamt 93.199 Sperren hat das Arbeitsmarktservice (AMS) im Jahr 2020 um 52.472 oder 36,02 Prozent weniger Sanktionen gesetzt als noch 2019. Zum Vergleich: Die Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen, also jene Personen, die mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos waren, nahm im Vorjahr auf rund 1.002.000 Personen (+103.100/+11,5%) zu, während die Zahl der gemeldeten freien Stellen auf 329.449 (-129.375/-24,8%) gesunken ist.
Rund 46 Prozent der Sperren (42.719/-18.077/-29,7%) betrafen die eigentlichen „Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes/AlVG). Man kann diese Sperren in solche mit sehr schweren, schweren und geringeren Sanktionen unterscheiden. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 AlVG) kann das Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das kam 2020 in 583 Fällen vor (-214/-26,9%). Wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme wurde nach § 10 AlVG das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe in 18.958 (-15.089/-44,3%) Fällen für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. In 23.178 (-2.774/-8,5%) Fällen blieben Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer tageweise unentschuldigt einer Schulung fern. In diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe nur um diese Tage reduziert.
Kopf: "Arbeitsmarkt stark eingebrochen"
„Durch die Covid-19-Pandemie ist der Arbeitsmarkt stark eingebrochen. Der Rückgang der Sperren nach Paragraph 10 geht unter anderem auf den im Vorjahr deutlich geringeren Arbeitskräftebedarf zurück. Denn mit dem Rückgang der offenen Stellen der Unternehmen sank auch die Zahl der Rückmeldungen, die Ausgangspunkt für Sperren wegen Missbrauch von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind. Außerdem hatten wir aufgrund der Corona-Situation zwischen Mitte März und Mitte Mai überhaupt keine Sanktionen ausgesprochen“, erklärte Johannes Kopf, Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS).
Rund 24 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines Kontrolltermins (§ 49 AlVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 22.067 Mal (-30.186/-57,77%) der Fall. „Dieser Rückgang erklärt sich mit deutlich weniger AMS-Terminen aufgrund der Corona-Situation“, so Johannes Kopf.
30 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach Paragraph 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 28.413 Personen betroffen, um 4.209 Personen oder 12,9% weniger als noch 2019. „Auch hier dürfte Corona seine Spuren zeigen. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage beenden Arbeitskräfte ihr Dienstverhältnis von selbst einfach seltener“, so Kopf abschließend.