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Durch die Veröffentlichungen

a) auf den Websites www.oe24.at und www.österreich.at vom 24.7.2023 mit der Überschrift „Das ist der Corona-Leugner mit der Leiche im Kofferraum“,

b) auf der Website www.oe24.at vom 24.7.2023, aktualisiert am 1.8.2023, mit der Überschrift „Corona-Leugner (39) transportierte Leiche von Ehefrau im Kofferraum“,

mit dem jeweils sinngleichen weiteren Inhalt, als der Antragsteller Florian Ortner bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei, habe er die Leiche seiner wenige Stunden vorher verstorbenen Ehefrau im Kofferraum gehabt, seine drei Kinder im Alter von 5 bis 15 Jahren seien ebenfalls im Fahrzeug gewesen, er habe die Frau, die nach einer unbehandelten Krebserkrankung verstorben sein dürfte, in der freien Natur beerdigen wollen, sowie

c) auf der Website www.oe24.at vom 25.7.2023, aktualisiert am 1.8.2023, mit der Überschrift „Corona-Leugner: "Sie starb in meinen Armen"“ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Florian Ortner, ein 39-jähriger „Corona-Demo-Organisator“, sei mit seinen 11 und 15 Jahre alten Söhnen bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden, im Kofferraum habe er die Leiche seiner wenige Stunden vorher an unbehandeltem Brustkrebs verstorbenen Ehefrau gehabt, der Angeklagte habe im Beisein seiner Kinder, die inzwischen zu den Großeltern gebracht worden seien, behauptet, dass seine Frau in seinen Armen gestorben sei, er habe sie laut eigenen Angaben zur Rettung oder ins Spital bringen wollen, es liege aber die Vermutung nahe, dass er sie in der freien Natur begraben habe wollen,

wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise erörtert, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG). Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde die oe24 GmbH zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abt. 113, am 15.3.2024