Gläubige Protestanten müssen sich am Karfreitag weiter Urlaub nehmen.
Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat den von vier evangelischen Kirchen sowie der Altkatholischen Kirche eingebrachten Antrag, die von ÖVP und FPÖ beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags aufzuheben, als unzulässig zurückgewiesen. Das hat der VfGH am Donnerstag bekannt gegeben.
"Zur Anfechtung nicht berechtigt"
Grund für die Entscheidung des Höchstgerichts: Die vier Kirchen sind durch die 2019 beschlossene Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und daher nicht zur Anfechtung berechtigt. Die antragstellenden Kirchen haben demnach kein Recht auf Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertages. Eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines solchen Feiertages ergibt sich nach Ansicht der Höchstrichter weder aus dem Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus dem Staatsgrundgesetz.
Die Höchstrichter weisen darauf hin, dass Feiertage überwiegend Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung verfolgen.
Beschlossen worden war die Abschaffung des Karfreitags-Feiertags für Protestanten Anfang 2019 unter Türkis-Blau. Der Europäische Gerichtshof hatte in dem Sonderfeiertag eine unzulässige Diskriminierung anderer Arbeitnehmer geortet. ÖVP und FPÖ hatten daher die Wahl, einen zusätzlichen Feiertag für alle Arbeitnehmer einzuführen oder den Karfreitag als Feiertag für Protestanten zu streichen - und entschieden sich für Zweiteres.
Einziges Entgegenkommen der damaligen Regierungskoalition für Arbeitnehmer, die am Karfreitag freihaben wollen: Melden sie den Urlaub rechtzeitig an, darf ihn der Arbeitgeber in der Regel nicht ablehnen ("persönlicher Feiertag").