Prozess in OÖ

Frau ging in Quarantäne spazieren – Droht jetzt Haft?

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Zwei Frauen müssen sich in noch diese Woche gegen Vorwurfs vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten verantworten.

Ried im Innkreis/Klagenfurt. Eine 35-jährige Frau kommt am Freitag in Ried im Innkreis vor den Strafrichter, weil sie trotz Corona-Erkrankung und verordneter Heimquarantäne spazieren gegangen sein soll. Wegen des Vorwurfs vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten wurde sie angeklagt. Ihr drohen bis zu drei Jahre Haft.

Am 6. April sei die Frau in einer Gemeinde im Bezirk Braunau nur eine, wie sie später offenbar zur Polizei sagte, "kleine Runde" gegangen. Dabei wurde sie von einer Einwohnerin gesehen, die wusste, dass die 35-Jährige an Covid-19 erkrankt war. Die Zeugin alarmierte die Polizei, Beamte machten die Spaziergängerin ausfindig. Diese zeigte sich geständig, meinte allerdings, nicht gewusst zu haben, dass sie etwas Verbotenes getan habe. Wegen ihrer Infektion war sie jedoch von der Behörde unter Quarantäne gestellt worden. Gleichzeitig soll sie bei der Einvernahme versichert haben, sie habe niemanden gefährden wollen. Es tue ihr alles sehr leid.
 

In Kärnten Prozess wegen gleicher Anklage 

Bereits am Mittwoch muss sich in Klagenfurt ebenfalls eine Frau wegen desselben Straftatbestands vor Gericht verantworten. Sie soll laut Anklage während ihrer Covid-19-Erkrankung und trotz mündlich verhängter Heimquarantäne ohne Maske in einen Klagenfurter Supermarkt gegangen sein. Im Supermarkt soll die Frau bei einer Mitarbeiterin des dortigen Postschalters eine Banküberweisung getätigt haben. Sie habe dadurch eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeigepflichtigen Krankheit herbeizuführen.
 

Jetzt drohen bis zu drei Jahren Haft
 

Die begangenen Delikte fallen unter den Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten und sind im Strafgesetzbuch unter dem § 178 zu finden. Wer demnach eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
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