Wegen Diebstahls sakraler Kunst muss sich ein Benediktinermönch verantworten.
OÖ. Weil er ganz offenbar gegen das siebente Gebot („Du sollst nicht stehlen“) verstoßen hat, bekommt es ein Benediktinermönch heute vor einem weltlichen Gericht mit Paragraf 127 StGB zu tun. Der Mönch soll Kunstgegenstände aus dem Kloster Kremsmünster gefladert und verhökert haben. Dem Geistlichen drohen bis zu drei Jahre Haft.
Ursprünglich war von einem Schaden von 300.000 Euro ausgegangen worden. Weil jedoch Gemälde und Kupferstiche wieder aufgetaucht waren, schlugen sich in der Anklageschrift „nur“ noch Diebstähle in Höhe von 35.000 Euro nieder. Neben Bildern soll der Pater auch Bücher und Kerzenständer verkauft haben. Einer der Abnehmer steht deshalb wegen Hehlerei vor Gericht.
Im Ermittlungsverfahren gab der Benediktiner an, das Geld für die Restaurierung anderer Kunstgegenstände benötigt zu haben. Es wären sicher mildernde Umstände zu berücksichtigen.