Wien. Sowohl Innenminister als auch Justizministerin haben dringenden Aufklärungsbedarf, ob mehrere Telefone von ÖSTERREICH rechtswidrig überwacht wurden.
Denn fest steht: Um 12 Uhr gab es eine Anordnung, mit der Handyüberwachung zu beginnen, erst um 12.46 Uhr kam die Mitteilung ans BAK, die Handypeilung nicht weiter durchzuführen. Im Raum stehen zwei konkrete Fragen:
- Haben drei Telefonbetreiber den Auftrag, ab 12 Uhr die Peilung und die Standort- und Bewegungsdaten von Wolfgang und Helmuth Fellner an das Innenministerium über eine gesicherte Leitung zu übertragen, entgegen den Anordnung nicht erfüllt?
- Oder wurden die Daten bis zu einem vom BAK frühestens um 12.46 Uhr an die Telefongesellschaften mitgeteilten Abbruch der am Vormittag erteilten schriftlichen Anordnung ordnungsgemäß übermittelt?
Brisant: Eine der Rechtsschutzbeauftragten laut § 147 StPO zustehende Überprüfung wurde ihr jedenfalls vom BAK verweigert, wie die oberste Juristin des OGH selbst in ihrer Beschwerde schreibt: „Eine Überprüfung durch die Rechtsschutzbeauftragte wurde vom BAK verunmöglicht, indem dieses auf ein Ersuchen die Kontaktaufnahme verweigerte und stattdessen den Staatsanwalt mit der Frage, was sie sagen sollten, verständigte.“
Bemerkenswert ist auch, dass sich ein aufgrund der schriftlichen Anordnung notwendiger schriftlicher Widerruf dieser Anordnung durch die WKStA und vom BAK gegenüber den drei Telefongesellschaften bisher nicht im Akt befindet. Tatsächlich im Akt befindet sich jedoch ein deutliches Indiz für eine korrekte Durchführung der angeordneten Maßnahmen zumindest bei einer der drei Telefongesellschaften: Die Telefongesellschaft Hutchison
Drei hat am 12. Oktober an die WKStA eine Rechnung für „Überwachungsleistungen“ übersendet!