Urteil nicht rechtskräftig

10 Jahre Haft für Hass-Vergewaltiger

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So einen Ausbund an Respektlosigkeit, Hass und krimineller Energie hat das Landesgericht schon lange nicht mehr erlebt. 

Wien. Angeklagt war Alen L., ein 40-jähriger serbischer Berufsverbrecher, der mit 14 Jahren schon die erste Haftstrafe ausfasste, sich zweier Morde am Balkan rühmt, zig Vorstrafen in Deutschland hat, in Wien als Zuhälter ein Dutzend Frauen tyrannisierte – und eine 18-Jährige am Nachhauseweg in der Donaustadt überfiel und vergewaltigte:

Das Opfer war um 4 Uhr auf dem Heimweg vom Fortgehen gewesen, als es bemerkte, dass ihm jemand folgte. Mit vorgehaltenem Messer zerrte der Sex-Täter die junge Frau auf eine Grünfläche und vergewaltigte sie. 50 Euro, die sie ihm bot, damit er sie in Ruhe ließ, raubte er und lief lachend davon. Aufgrund von DNA-Spuren wurde er ausgeforscht, und zwar in Deutschland in einem Gefängnis, wo er gerade eine mehrjährige Haftstrafe wegen eines Überfalls angetreten hatte. Für die Ermittlungen in Wien wurde L. nach Österreich ausgeliefert.

Muskelprotz beschimpfte seine Verteidigerin 

Training. Beim Prozess am Donnerstag beschimpfte der Muskelprotz seine Verteidigerin: „Was machst du hier? Mir wird schlecht, wenn ich dich sehe.“ Staatsanwältin und Richterin bedachte er mit angewidertem Gesicht: „Mir ist sch…egal, was Sie hier machen. Aber machen Sie schnell. Ich will meine Serien gucken und trainieren. Ich will zurück in meine Zelle und den Tag genießen.“

Purer Frauenhass brach aus seiner Visage, als er über eine Ex, bei der er in Wien gelebt hatte, herzog: „Sie war nicht meine Lebensgefährtin. Das ist eine Beleidigung. Sie war eine Schlampe, eine Hure von der Straße, ein Gegenstand, mit so etwas habe ich keine Be­ziehung.“

Anstalt. Gerichtspsychiaterin Sigrun Roßmanith ­bescheinigte dem Angeklagten eine schwere kombinierte Persönlichkeits­störung, „bösartigen Narzissmus“ und nicht heilbaren „sexuellen Sadismus“. Am Ende der Verhandlung kassierte Alen L. die Höchststrafe von 10 Jahren sowie aufgrund der ihm inne­wohnenden Gefährlichkeit die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Beides nicht rechtskräftig.

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