Wegweisendes Urteil

EuGH: Syrer (18) darf Familie nach Wien holen

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Ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Dienstag das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, auch wenn er während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist. 

Auch der volljährigen Schwester des Flüchtlings, die aufgrund einer schweren Krankheit die dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern benötigt, sei ein Einreise- und Aufenthaltstitel zu geben.

Laut EuGH darf das Recht eines minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung nicht von der Schnelle der Bearbeitung des Antrags abhängen. Folglich darf der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr minderjährig ist. Der syrische Asylberechtigte war noch als Minderjähriger nach Österreich gekommen.

Familienzusammenführung  

Eine weitere Frage des Wiener Verwaltungsgerichts an die Luxemburger Richter war, ob die volljährige pflegebedürftige Schwester des mittlerweile erwachsenen syrischen Asylberechtigten auch ein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, wenn den sie pflegenden Eltern dieses Recht zuerkannt wird. Grundsätzlich stehe ihr dieses Recht nicht zu. Das Verwaltungsgericht fragte aber beim EuGH nach, ob dies auch dann der Fall ist, wenn die Eltern dadurch gezwungen wären, auf ihr Recht auf Nachzug zu verzichten, da sie die Tochter pflegen müssen.

Die Familienzusammenführung muss sich laut Urteil vom Dienstag ausnahmsweise auf eine volljährige Schwester erstrecken, wenn diese aufgrund einer schweren Krankheit die ständige Unterstützung ihrer Eltern benötigt. Andernfalls würde dem Flüchtling de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen. Dieses Recht darf nicht der Voraussetzung unterliegen, dass der minderjährige Flüchtling oder seine Eltern über Wohnraum, eine Krankenversicherung und ausreichende Einkünfte für sie und die Schwester verfügen.

Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

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