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AGB oe24TV

Hier finden Sie unsere aktuellen AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Fernsehprogramm oe24 TV

- Stand: 21.9.2016

 

1 Vertragsgegenstand - Auftragserteilung

(1) Die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH – in der Folge kurz „A.Digital“ – genannt, führt Werbeaufträge, Produktion und Ausstrahlung von Werbesendungen-, ausschließlich zu den in der Folge ausgeführten Bedingungen durch, sofern keine speziellen einzelvertraglichen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen A.Digital und Werbungtreibenden oder Agenturen (beide auch "Auftraggeber" genannt) über die Ausstrahlung von Werbefilmen (Werbespots) in den Werbeblöcken des Senders abgeschlossenen Verträge, soweit insofern in Letzteren keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Sofern Werbeagenturen/Mediaagenturen als Auftraggeber auftreten, kommt der Vertrag ausschließlich mit der Agentur zustande; diese ist alleiniger Vertragspartner der A.Digital und haftet daher für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag. Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen, wobei der Inhalt des Werbespots genau zu bezeichnen ist.

(3) Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Vertrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an A.Digital ab. A.Digital nimmt diese Abtretung hiermit an [Sicherungsabtretung]. Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Auftraggeber unterwerfen sich diesen AGB, selbst wenn ihre eigenen AGB ausschließliche Geltung beanspruchen sollten. Die A.Digital ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern. Änderungen dieser AGB werden auf der Website "www.oe24.at" veröffentlicht und werden dem Auftraggeber auf Wunsch zugesandt.

(5) Änderungen sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Sofern die Änderungen den Auftraggeber nicht ausschließlich begünstigen, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos zu kündigen. Wird keine Kündigung ausgesprochen, gilt dies als Zustimmung der Änderung.

(6) Soweit in diesen AGB auf Programmstrukturen/-schemata, Preisgruppen und Preislisten des Senders Bezug genommen wird, gelten diese in der jeweils aktuellen Fassung als integrierter Bestandteil dieser AGB. Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftraggeber, diese Unterlagen vor Vertragsabschluss übergeben, erhalten und seinem Auftrag zugrunde gelegt zu haben.

(7) Das Zustandekommen eines Vertrages setzt die schriftliche Erteilung eines Sendeauftrages durch den Auftraggeber voraus. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung (Telefax, E-Mail), die der Werbetreibende an A.Digital sendet, zustande. Der Werbetreibende ist verpflichtet, mit Auftragserteilung, seine genaue und vollständige Bezeichnung, wie Namen, Firmenbuchnummer, Rechtsform sowie seine vollständige Adresse und/oder Ansprechpartner für A.Digital, einschließlich deren Vertretungsbefugnis für den Werbetreibenden, anzugeben. Bei Firmenänderung ist der Werbetreibende verpflichtet, diese Änderungen unmittelbar nach Durchführung an die A.Digital bekannt zu geben. Es gilt ausschließlich der in der Auftragsbestätigung von A.Digital wiedergegebene Vertragsinhalt, sofern nicht der Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Auftragsbestätigung dieser schriftlich widerspricht. Mündliche oder telefonische Auftragsbestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht wirksam ersetzen.

(8) Bei dem von A.Digital vermarkteten Sender können Werbespots in jeder von dem Auftraggeber gewünschten Länge gebucht werden, sofern damit die gesetzlich vorgesehenen Höchstzeiten für Werbespots nicht überschritten werden. Sämtliche Angebote der A.Digital stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten. Der Preis für die Ausstrahlung richtet sich nach den im Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preislisten und Tarifbestimmungen der A.Digital.

(9) Sofern besondere Werbeformen (Sonderwerbeformen) Gegenstand des Vertrages sind, werden der Auftragsbestätigung besondere Bestimmungen angeschlossen, die dann ebenfalls Vertragsbestandteil werden.

 

2  Beschränkungen von Werbung und audiovisueller kommerzieller Kommunikation

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

  • die Menschenwürde verletzten;
  • Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
  • Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
  • Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
  • rechtswidrige Praktiken fördern;

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse ist verboten.

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen (im Sinne von Art 1 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1576/89 vom 29. Mai 1989) ist untersagt.

In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes unterliegen, ist untersagt.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.

Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:

  • Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen;
  • Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden;
  • Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg;
  • Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren;
  • Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden;
  • Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Audiovisuelle, kommerzielle Kommunikation und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  • Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen;
  • Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen;
  • Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben;
  • Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  • Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation im AMD-G in der geltenden Fassung.
 

3 Werbung  und sonstige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

 
(1) Klassische Werbespots sind Werbesendungen ab einer Länge von 5 Sekunden, die in Werbeblöcken im Programm von oe24 TV platziert werden.

(2) Widmungen sind gestaltete An- und Absagen von gesponserten Sendungen, in denen keine argumentierende Werbung vorkommen darf, ab einer Länge von 5 Sekunden. Nicht gestaltete An- und Absagen von gesponserten Sendungen sind keine Werbung im Sinne des AMD-G.

(3) Unter Sponsoring versteht man jeden Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern.

Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Ihr Inhalt und ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
  • Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.
  • Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, anregen.

Audiovisuelle Mediendienste und Sendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation gemäß § 33 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.

Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.


(4) Unter einer Produktplatzierung versteht man jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind.

Produktplatzierungen sind grundsätzlich unzulässig. Nicht unter das Verbot fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Weiters sind Produktplatzierungen zulässig in Kinofilmen, Fernsehfilmen und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, jedoch nicht in Kindersendungen.

Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendienstanbieters beeinträchtigt wird.
  • Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
  • Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
  • Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

Unbeschadet der Regelung des § 33 AMD-G dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
 

4 Auftragsabwicklung

(1)Gebuchte Werbespots werden von A.Digital nach Möglichkeit aufgrund der Platzierungswünsche des Auftraggebers gesendet. Ein Anspruch auf eine Platzierung des Werbespots in einem bestimmten Werbeblock oder auf eine bestimmte Position des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht nicht. A.Digital übernimmt keine Gewähr dafür, dass neben den in dem Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten und ausgestrahlt werden.

(2) Konkurrenzausschluss kann generell nicht, auch nicht innerhalb einer Werbeinsel (eines Werbeblocks), vereinbart werden.

(3) Reservierungen von Werbezeiten sind grundsätzlich – sofern die Zeiten verfügbar sind –möglich. Sie verlieren jedoch ihre Gültigkeit, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen einen schriftlichen Auftrag über die von ihm in den reservierten Ausstrahlungszeitpunkten gewünschten Werbespots der A.Digital erteilt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen. Dies gilt sowohl für die Änderung der gebuchten Preisgruppe, Spotlänge, wie auch den gewünschten Ausstrahlungszeitpunkt. Voraussetzung ist, dass er den Umbuchungswunsch spätestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin schriftlich A.Digital mitteilt und dass das vereinbarte Buchungsvolumen unverändert bleibt. Die Umbuchung wird nur dann wirksam, wenn die gewünschten neuen Ausstrahlungstermine und Werbespots von A.Digital nach Maßgabe der freien Kapazitäten schriftlich bestätigt werden.

(5) A.Digital ist nicht verpflichtet, einen Werbespot vor Annahme des Auftrages anzusehen und vor seiner Bestätigung auf seine Zulässigkeit zu prüfen. A.Digital behält sich daher vor, auch erteilte und bestätigte Sendeaufträge aus rechtlichen, sittlichen oder das Ansehen von A.Digital oder dem von ihr vermarkteten Sender beeinträchtigenden Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung erfolgt jedenfalls dann, wenn der Werbespot gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Die Ablehnung eines Werbespots ist dem Auftraggeber durch A.Digital unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unverzüglich einen neuen oder abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den der von A.Digital geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht zutrifft. Sollte dieser Ersatz-Werbespot für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunktes verspätet zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Erfolgt die Ablehnung aus Rücksicht auf das Ansehen von A.Digital und/oder des von ihr vermarkteten Senders oder erfolgt die Ablehnung aus in der Person des Auftraggebers oder des Werbekunden gelegenen Gründen, die ein Abgehen vom Vertrag durch A.Digital rechtfertigen, entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Darüber hinausgehende (Schadenersatz-) Ansprüche des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die A.Digital behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht auszustrahlen (einschließlich des sofortigen Stopps einer bereits laufenden Werbekampagne).A.Digital kann aus diesem Grund sowohl die Annahme eines Werbeauftrages ablehnen als auch von angenommenen Aufträgen zurücktreten.
Im Übrigen behält sich die A.Digital vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeblocks oder innerhalb mehrerer Werbeblöcke abzulehnen.

 

5 Vorzeitige Beendigung eines Vertrages

 (1)A.Digital kann dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einräumen. Im Falle des Zurückziehens und/oder des Stornierens von Aufträgen bis 2 Wochen vor Erstausstrahlung wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig und bei Rücktritt innerhalb der letzten 2 Wochen vor Ausstrahlung werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. Bereits erbrachte Leistungen werden zur Gänze in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat A.Digital in jedem Fall ein schriftliches Rücktrittsersuchen zu übermitteln. Wenn A.Digital diesem schriftlich zustimmt, wird der Rücktritt des Auftraggebers wirksam. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche von der A.Digital, welcher Art auch immer, bleiben unberührt.

 (2) A.Digital ist überdies berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen; ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Vertragspartner insolvent wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • der Vertragspartner seine Geschäftstätigkeit einstellt oder das Unternehmen liquidiert wird;
  • die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer einstweiligen Verfügung untersagt wird oder eine Abmahnung erfolgt ist.

 

6 Rücktrittsmöglichkeit Sonderwerbeformen


A.Digital kann dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einräumen. Im Falle des Zurückziehens und/oder des Stornierens von Aufträgen bis 2 Wochen vor Erstausstrahlung wird eine Stornogebühr von 50 % des Bruttobetrages fällig und bei Rücktritt innerhalb der letzten 2 Wochen vor Ausstrahlung werden 80% des stornierten Bruttobudgets als Stornogebühr verrechnet. Der Auftraggeber hat A.Digital in jedem Fall ein schriftliches Rücktrittsersuchen zu übermitteln. Wenn A.Digital diesem schriftlich zustimmt, wird der Rücktritt des Auftraggebers wirksam. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass für den Fall, dass A.Digital die Stornierung akzeptiert, die bei A.Digital bzw. bei von A.Digital beauftragten Unternehmen bereits angefallenen Produktionskosten jedenfalls zur Gänze zusätzlich zur Stornogebühr vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Weiters wird hinsichtlich Product Placements ausdrücklich vereinbart, dass Product Placements keinesfalls zu einem Zeitpunkt storniert werden können, zu dem die Produktion des Beitrags bzw. der Sendung bereits begonnen hat. Darüber hinaus ist A.Digital jedenfalls berechtigt, die Produktion, in welcher die mit den Auftraggebern vereinbarten Produkte involviert sind, im Sinne der Vereinbarung auszustrahlen.

 

7 Zurückweisung von Sendeaufträgen


(1) A.Digital ist zu einer Prüfung der übermittelten Werbung, Sendeunterlagen, Sendematerial etc. nicht verpflichtet. A.Digital behält sich das Recht vor – auch bei angenommenen Aufträgen-, diese ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen. Sofern es deshalb zu keiner Ausstrahlung kommt und der Auftraggeber eine Vorauszahlung geleistet hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) A.Digital behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht auszustrahlen. Dies beinhaltet auch den sofortigen Stopp einer bereits laufenden Werbekampagne.  A.Digital kann aus diesem Grund die Annahme von Werbeaufträgen ablehnen und von angenommenen Aufträgen zurücktreten.
 

8 Sendematerial

(1) Sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Abwicklung vereinbart wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, A.Digital das für die Ausstrahlung notwendige Material (Motivpläne und Sendekopien) bis spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Die Qualität der Sendekopie in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

(2)Sendeformate:Zur Ausstrahlung werden MP4|H.264|1080i50 Formate angenommen, die vom Auftraggeber, nach Erhalt der Zugriffsdaten, auf einen FTP-Server zum upload gestellt werden.

     Audio: Stereo, 48 kHz

     Andere Formate nach Absprache.

(3)Gleichzeitig hat der Auftraggeber A.Digital alle für die Abrechnung mit der AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Komponisten, Verlag, Titel und Länge der Werbemusik, mitzuteilen.

(4) Werden Sendeunterlagen oder das Sendematerial verspätet geliefert oder nachträglich abgeändert, kann A.Digital eine ordnungsgemäße Ausstrahlung nicht gewährleisten. Werden Werbespots nicht oder falsch ausgestrahlt, weil das Sendematerial nicht rechtzeitig, unrichtig, ungenügend oder mangelhaft gekennzeichnet geliefert wurde, kann A.Digital dem Auftraggeber sowohl das für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Entgelt als auch A.Digital und/oder dem Sender daraus entstandene Zusatzkosten in Rechnung stellen.

 

(5) Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Ausstrahlung benötigten Materials, insbesondere die Gefahr des Verlustes von Sendematerialien. Sämtliche Sendematerialien werden nur auf Verlangen sowie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, zurückgesandt. Die A.Digital ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zur Ausstrahlung erforderlichen Materialien zu bearbeiten, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Ausstrahlung erforderlich ist. Die Pflicht der Aufbewahrung der Mittel endet für A.Digital drei Monate nach Kampagnenende.

 

9 Sendezeiten

 

Zusagen der A.Digital für die Ausstrahlung von Werbespots zu bestimmten Zeiten erfolgen stets unter dem Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen. Können Ausstrahlungstermine aus diesem Grund oder wegen höherer Gewalt oder sonst vom Sender zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, kann die Ausstrahlung des Werbespots zu anderen Bedingungen (anderen Zeitpunkten etc.) erfolgen, wenn der Auftraggeber zustimmt.
Die Zustimmung gilt immer als erteilt, wenn es sich bloß um geringfügige zeitliche Verschiebungen handelt. Das sind Verschiebungen um weniger als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass sich das redaktionelle Umfeld und die gebuchte Preisgruppe wesentlich zum Nachteil des Werbekunden ändern.

 

10 Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit


(1) A.Digital ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes der Werbesendungen oder sonstigen Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zu überprüfen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der Werbung und verpflichtet sich, A.Digital gegenüber wie auch immer gearteter Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit den betreffenden Werbesendungen oder sonstigen Formen der audiovisuellen kommerzielle Kommunikation - einschließlich der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und Verfahrenskosten - schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber haftet insbesondere alleine für Verstöße gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte. Der Auftraggeber hat für die anfallenden Produktionskosten einschließlich der Abgeltung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte aufzukommen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das in Auftrag gegebene Leistungsvolumen auf Richtigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich binnen drei Tagen bei sonstigem vollständigen Verlust aller Rechte schriftlich zu rügen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich die Glücksspielabgabe gemäß dem Glücksspielgesetz bezüglich der von ihm in den Medien von A.Digital beworbenen und/oder veranstalteten Gewinnspiele ordnungsgemäß den Finanzbehörden zu melden und an diese abzuführen, sowie A.Digital diesbezüglich im vollen Umfang, einschließlich der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und Verfahrenskosten, schad- und klaglos zu halten.

(4) Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltunge (MedKFT-VO) hat der Auftraggeber, sofern er § 3a Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) bzw. den dazu ergangenen Richtlinien unterliegt, A.Digital vertraglich zu einer eindeutigen Kennzeichnung zu verpflichten. A.Digital verpflichtet sich seinerseits dieser Kennzeichnung nachzukommen, wobei der Auftraggeber allein die Verantwortung hinsichtlich der Bekanntgabepflichten und inhaltlichen Anforderungen des MedKF-TG trägt.

(5) A.Digital haftet nicht für einen Erfolg der Schaltung von Werbeflächen.
 

11 Gewährleistung/Haftung

(1) Kann ein Werbespot für einen Auftraggeber durch die A.Digital nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erbracht werden, ist die A.Digital berechtigt und verpflichtet, das noch ausständige Leistungsvolumen in unmittelbarem Anschluss an den betreffenden Auftrag oder im Anschluss an einen neuerlichen, vom Auftraggeber bereits wirksam gebuchten Auftrag nach Wahl von der A.Digital in angemessener Frist nachzutragen. Darüber hinausgehende (Gewährleistungs-) Ansprüche, insbesondere auf Auflösung des Vertragsverhältnisses (Wandlung) oder Preisminderung stehen dem Auftraggeber nicht zu.

(2) A.Digital haftet dem Auftraggeber lediglich für allfällige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Auch die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
 

12 Preisänderungen

Die bei der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preise werden aufgrund der jeweils geltenden Preisliste kalkuliert. A.Digital ist berechtigt diese Preise jederzeit einseitig entsprechend zu ändern und anzupassen. Für erteilte Sendeaufträge werden Preisänderungen wirksam, wenn A.Digital sie dem Auftraggeber mitteilt. In diesem Fall kann der Kunde von dem erteilten Sendeauftrag zurücktreten, wenn er innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Mitteilung A.Digital hierüber schriftlich informiert. Andernfalls erfolgt die Ausstrahlung auf Grundlage der neuen Preise.

 

13 Rabatte/Agenturprovision

(1) Gemäß den Preisunterlagen des Senders werden - sofern nicht für die einzelnen Werbungtreibenden besondere Konditionen vereinbart worden sind - auf die Listenpreise Nachlässe in Form von Bar-Rabatten gewährt, wenn der Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der jeweiligen Rabattstaffel genannten Summen überschreitet. Der Rabatt wird auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats, das Buchungsvolumen im Auftragsjahr (= Kalenderjahr) berechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend, entsprechend der tatsächlich gebuchten Werbesendezeit.

(2) Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei Vertragsabschluss. Wenn für konzernangehörige Unternehmen (maßgebend ist der Konzernstatus am 01. Jänner des laufenden Kalenderjahres) die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50 Prozent erforderlich.

(3) Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten eine Agenturvergütung von 15 Prozent der Rechnungssumme (netto, nach Abzug von Rabatten) zuzüglich Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass die Rechnung an A.Digital bezahlt worden ist.

(4) Sofern der Vertragspartner eine Agentur ist, sichert diese zu – sofern sie dazu verpflichtet ist -, alle empfangenen geldwerten Vorteile (Rabatte, Provisionen, Skonti etc.) den jeweiligen Werbungtreibenden gegenüber offenzulegen und gegebenenfalls an diese weiterzureichen. Weiters sichert sie zu, wenn und soweit sie dazu verpflichtet ist, die mit ihr zusammenarbeitenden Werbungtreibenden darüber in Kenntnis zu setzen, dass neben der Werbezeitenvermittlung an die Werbungtreibenden gegebenenfalls weitere Leistungsbeziehungen zwischen A.Digital und der Agentur bestehen können und im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen von A.Digital Vergütungen an die Agentur für erbrachte Leistungen gezahlt werden können. Die Agentur verpflichtet sich außerdem, an sie bezahlte Vergütungen an den Werbungtreibenden weiter zu geben, sofern sie dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

(5)Im Übrigen wird der Vertragspartner Dritten gegenüber über alle von der A.Digital erhaltenen Leistungen Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der A.Digital.

 

14 Zahlungsbedingungen

(1) A.Digital stellt dem Auftraggeber jeweils am Beginn eines jeden Folgemonats das Entgelt für die in dem vorausgegangenen Monat ausgestrahlten Werbezeiten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der Gesamtausstrahlungsdauer der Werbespots im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekundenpreisen. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in Euro exklusive 20 Prozent Umsatzsteuer und 5 Prozent Werbeabgabe sowie allfälliger Abgaben nach dem Glücksspielgesetz. Die Rechnungen sind ohne Abzüge sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das von A.Digital bekanntgegebene Konto. Eine abweichende Zahlungsart bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung gewährt A.Digital zwei Prozent Skonto. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt hat. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich A.Digital vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sachliche Gründe wie insbesondere eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Auftraggebers eine Vorauszahlung gerechtfertigt erscheinen lassen. A.Digital ist berechtigt, einlangende Zahlungen unabhängig von ihrer Widmung zunächst auf durch Zahlungsverzug verursachte Zinsen und Kosten und sodann auf die jeweils älteste Schuld anzurechnen.
 

(2) Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass die A.Digital den Zahlungseingang spätestens acht Tage nach Rechnungsdatum verzeichnen kann. Alle Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges respektive der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers stellt

die A.Digital die gesamte aushaftende Forderung, inklusiver aller Nebenkosten und alle seit

Beginn des konkreten Auftrages gewährten Nachlässe – dies sind zum Beispiel: Skonti, Boni,

Rabatte, Provisionen etc. – fällig. Darüber hinaus ist die A.Digital berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges die Weiterarbeit an allen noch laufenden Aufträgen einzustellen sowie alle sonstigen Verträge mit dem jeweiligen Werbetreibenden mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass es einer erneuten Mahnung oder Fristsetzung bedarf.

(4)Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von acht

Prozentpunkten über dem Bas

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