Drei Klimaklagen

Europäisches Menschenrechtsgericht verurteilt Schweiz

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Weitere Klage aus Frankreich dagegen zurückgewiesen 

Das Europäische Menschenrechtsgericht (EGMR) hat in einem wegweisenden Urteil die Schweiz wegen mangelnden Klimaschutzes verurteilt. Die Richterinnen und Richter gaben einer Gruppe Schweizer Seniorinnen recht, die ihrer Regierung vorwerfen, nicht genug gegen den Klimawandel zu tun. Die Klimaklage eines ehemaligen Bürgermeisters eines französischen Küstenortes wies das Gericht in Straßburg am Dienstag hingegen zurück.

Entscheidungen: Wendepunkt im Kampf gegen den Klimawandel?

Die Straßburger Urteile könnten nach Ansicht von Experten im Vorfeld der Entscheidungen ein Wendepunkt im Kampf gegen den Klimawandel sein. Denn durch die Urteile könnten Regierungen zu einer ehrgeizigeren Klimapolitik gezwungen werden.

Die drei EGMR-Klagen im Überblick

  • 2000 Seniorinnen nahmen die Schweizer Regierung in die Pflicht, den Anstieg der Temperatur auf 1,5 Grad zu beschränken, da sie in ihrem Alter den Folgen der Klimaerwärmung weit stärker ausgesetzt sind als andere.
  • Ein früherer französischer Bürgermeister forderte von seiner Regierung wirksame Maßnahmen gegen die Erderwärmung mit Blick auf den drohenden Anstieg des Meeresspiegels, was folgenreiche Konsequenzen für die Küstenbewohner haben würde.  
  • Sechs junge Portugiesen klagten 32 europäische Staaten, ihre CO2-Emissionen zu verringern. Dabei ging es nicht um Schadenersatz, sondern schlicht um ihre Menschenrechte. Diese sehen sie durch die Folgen des Klimawandels verletzt.  

Das Europäische Menschenrechtsgericht 

Der EGMR wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. Diese enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umweltschutz. Dennoch verpflichtete der Gerichtshof in früheren Fällen, bei denen es um die Industrie und die Müllwirtschaft ging, Staaten zur Erhaltung einer "gesunden Umwelt". Dabei beriefen sich die Richter auf Artikel 8 der Konvention - dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

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