Deutschland

Tugce-Schläger darf nach Serbien ausgewiesen werden

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Verwaltungsgerichtshof bestätigte erstinstanzliche Entscheidung.

Der wegen des gewaltsamen Todes von Tugce Albayrak verurteilte Täter kann von Deutschland nach Serbien ausgewiesen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel am Dienstag mitgeteilt. Ob Sanel M., der in Wiesbaden seine Jugendstrafe verbüßt, aus der Strafhaft oder nach deren Ende abgeschoben wird, müssten die Stadt Wiesbaden und das Landgericht entscheiden, sagte ein VGH-Sprecher.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Jänner. Dagegen hatte der 20-Jährige beim VGH Beschwerde eingelegt.

Sanel M. hatte die Studentin Tugce Albayrak im November 2014 auf dem Parkplatz eines Fast-Food-Restaurants in Offenbach so geschlagen, dass sie auf den Kopf fiel. Sie starb wenige Tage später. Das Landgericht Darmstadt verurteilte Sanel M. im Juni 2015 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Jugendstrafe.

Die Wiesbadener Ausländerbehörde hatte Sanel M. Ende September 2016 für acht Jahre aus Deutschland ausgewiesen und ihm mit der sofortigen Abschiebung gedroht. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung, habe die Behörde unter anderem argumentiert. Gegen die Ausweisung hatte sich der 20-Jährige vor dem Verwaltungsgericht gewehrt.

Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass von Sanel M. die Gefahr erneuter Straftaten ausgehe und sein Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeute, heißt es in der Begründung des Gerichts, dem der VGH nun folgt.

Dass der Heranwachsende seine gescheiterte wirtschaftliche und soziale Integration in Deutschland nachhole, wo seine Familie lebt, sei angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur zweifelhaft. Es könne ihm zugemutet werden, in Serbien neue Bindungen und Beziehungen einzugehen, auch wenn ihm dies zu Anfang schwer fallen dürfte, argumentierten die Wiesbadener Richter - zurecht befand der VGH.
 

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