Der Verein für Konsumenteninformation gewann eine Klage gegen One. Drei Klauseln des Mobilfunkanbieters One wurden als gesetzwidrig erklärt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat drei Klauseln des Mobilfunkanbieters One als gesetzwidrig erkannt und dem Unternehmen untersagt, diese Klauseln zu verwenden bzw. sich auf diese zu berufen. Initiiert wurde die Verbandsklage im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) vom Verein für Konsumenteninformation (VKI).
Laut One-Prokurist Gerold Putzi hat One die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereits nach dem ersten Beschluss des Handelsgerichts Wien vor fast einem Jahr geändert. Mit einem Punkt der Klage sei der VKI damals nicht durchgekommen: Die Mindestvertragsdauer von zwei Jahren wurde vom Gericht nicht als sittenwidrig angesehen, sagte Putzi.
"Gröblich benachteiligend"
Bei den gesetzwidrigen
Klauseln ist es unter anderem um eine Klausel gegangen, die als "gröblich
benachteiligend" angesehen wurde, weil hier eine Entgeltpflicht auch für den
Fall der Vertragsauflösung aus Verschulden von One vorgesehen war. Die
entsprechende Klausel räumte One das Recht ein, sowohl bei begründeter
Kündigung seitens One als auch bei einer Auflösung des Vertrages auf Wunsch
des Kunden, die monatlichen Grundentgelte für die Dauer der noch
ausstehenden Mindestvertragsdauer fällig zu stellen.
Wenn also der Kunde den Vertrag aufkündigt, weil er mit einer angezeigten Änderung der Geschäftsbedingungen nicht einverstanden wäre oder ihm etwa zu Unrecht Datenroaming-Gebühren für Inland-Datennutzungen verrechnet werden, dann könne One nicht mehr die restlichen Grundgebühren bis zum Ende einer vereinbarten Mindestbindungsdauer fällig stellen, so der VKI.
Fair use und Vertragsauflösung
Zwei weitere Klauseln,
nämlich Fair use und die Vertragsauflösung durch One, wurden vom OGH als
intransparent angesehen. Auch diese Klauseln seien unwirksam, hieß es.