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Guthaben dürfen nicht einen neuen Titel haben

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Verfallsklauseln beim Handy-Wertkarten-Guthaben sind laut dem OGH-Urteil rechtswidrig.

Im Streit um den Verfall von Handy-Wertkarten-Guthaben hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil nun in letzter Instanz den Verbrauchern Recht gegeben. Verfallsklauseln für B-Free-Handies sind unzulässig und somit rechtswidrig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat damit auch den zweiten Prozess gegen den größten österreichischen Mobilfunkbetreiber Mobilkom Austria gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Vertragsklauseln
In Mobilkom-Vertragsklauseln war festgeschrieben, dass Wertkarten verfallen, wenn nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen wird. Eine andere Klausel hat den Verfall des Guthabens bei Mitnahme in ein anderes Mobilfunknetz vorgesehen. Eine weitere Vertragsbedingung hatte den Verfall des Guthabens zur Folge, wenn die Wertkarte nicht binnen 13 Monaten aufgeladen wird.

Kunden benachteiligt
Mit dem OGH-Urteil sind somit all diese Verfallsklauseln für Null und nichtig erklärt worden. In der Begründung heißt es weiter, dass all diese Bedingungen für die Kunden "gröblich benachteiligend" und somit laut Paragraph 879 Abs 3 ABGB gesetzwidrig sind. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über sechs Monate wird als "Erklärungsfiktion" bezeichnet und gilt somit ebenfalls als gesetzwidrig.

Damit wurde die von der Mobilkom angestrebte außerordentliche Revision nach dem bereits 2004 verlorenen Prozess ebenfalls zurückgewiesen. Geklagt hat der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums.

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