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Österreich verstößt gegen EU-Dienstleistungsfreiheit

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Der EuGH verurteilt Österreich wegen Hürden für ausländische Arbeiternehmer. Laut Wirtschaftsministerium wurde die beanstandete Regelung bereits novelliert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Republik wegen bürokratischer Hürden bei der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich verurteilt. Die österreichischen Vorschriften zur Erbringung einer EU-Entsendebestätigung durch die betroffenen Unternehmen könne den Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittstaaten erschweren oder sogar unmöglich machen, begründeten die Luxemburger Richter ihr Urteil. Dies verstoße gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit. Die EU-Kommission hatte in der Causa (C 168/04) gegen Österreich geklagt.

Wirtschaftsministerium sieht keinen Verstoß
Laut Wirtschaftsministerium beziehe sich das Urteil des EuGH aber auf eine Regelung der Entsendebestätigung, die mit der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit 1. Jänner 2006 bereits geändert worden sei. Die neue Regelung sehe nur mehr eine Anzeigepflicht vor, lasse die Arbeitsaufnahme auch vor Erhalt der Anzeigebetätigung zu und verstoße daher nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit. Österreich könne auch weiterhin den vollen Schutz des Arbeitsmarktes gewährleisten.

EuGH: Kein geeignetes Mittel für Arbeitnehmerschutz
Zur Behandlung des Antrags sieht das Verfahren in Österreich eine Frist von bis zu sechs Wochen vor, erklärte der EuGH in einer Aussendung. Die EU-Entsendebestätigung könne "nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des von Österreich geltend gemachten Zieles des Arbeitnehmerschutzes angesehen werden". Denn ein solches Verfahren berücksichtige nicht die sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung, denen das entsendende Unternehmen im Herkunftsland oder in einem Drittstaat unterliegt, falls mit diesem ein Kooperationsabkommen besteht.

EuGH-Kritik an österreichischen Bedingungen
Außerdem rügt der EU-Gerichtshof die in Österreich geltende Bedingung, wonach die EU-Entsendebestätigung nur bei Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr oder bei unbefristeten Arbeitsverträgen erteilt wird. Dies gehe über das hinaus, was zum Sozialschutz für Dienstleistungen durch Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer verlangt werden kann.

Das österreichische Verfahren könne auch nicht als Maßnahme zur Verhinderung einer Störung des nationalen Arbeitsmarktes gerechtfertigt werden. Dass Österreich rechtmäßig entsandten Arbeitnehmern aus Drittstaaten ohne Visum auch automatisch die Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis versage, steht nach Ansicht des EuGH in keinem Verhältnis zu dem Ziel, den Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

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