Auch der Ex-Konsum-Chef Gerharter muss nun ins Gefängnis.
Das Wiener Oberlandesgericht hat Dienstagmittag im Justizpalast die Strafen bestätigt, die die erste Instanz im Mai 2008 in der sogenannten Plastiksackerl-Affäre über den ehemaligen BAWAG-Generaldirektor Helmut Elsner sowie den früheren Konsum-Chef Hermann Gerharter verhängt hatte. Es bleibt demnach bei zweieinhalb Jahren unbedingter Haft für Elsner und zwei Jahren für Gerharter, davon sechs Monate unbedingt. Für Gerharter heißt dass, dass er in absehbarer Zeit eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten wird.
Nicht dabei
Elsner war zur Berufungsverhandlung nicht persönlich
erschienen. In einem mit 26. November datierten Entschuldigungsschreiben
ließ er dem Berufungssenat (Vorsitz: Ingrid Jelinek) ausrichten, er
verzichte auf seine Teilnahme, weil er sich aus gesundheitlichen Gründen "der
Belastung der Berufungsverhandlung" nicht aussetzen wolle.
Für Gerharter heißt dass, dass er in absehbarer Zeit eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten wird. Ob Gerharter tatsächlich für ein halbes Jahr ins Gefängnis muss, scheint fraglich. Laut seinem Anwalt Manfred Ainedter ist der Ex-Konsum-Chef schwer krank und daher womöglich vollzugsuntauglich. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Ainedter bei der Justiz einen Antrag auf Haftverschonung einbringen wird.
Gerharter hatte im März 2003 vom damaligen BAWAG-Generaldirektor Elsner rund 561.000 Euro zur Bestreitung offener Prozesskosten und Gerichtsgebühren erhalten. Beide machten sich damit der Untreue schuldig, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits vor Wochen feststellte. Ihre Strafberufungen wurden nun vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.
"Kriminelle Energie"
Das Erstgericht habe Elsner "zu
recht eine hohe kriminelle Energie vorgeworfen", stellte die
Senatsvorsitzende Ingrid Jelinek fest. Er habe in der BAWAG "im Wissen
um den bedingungslosen Gehorsam" das Geldgeschenk an Gerharter
angeordnet. Zweieinhalb Jahre unbedingt wären dafür "nicht
überhöht".
In Bezug auf Gerharter wurde konstatiert, dieser habe "eine fragwürdige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen" an den Tag gelegt, so dass für eine Strafreduktion bzw. gänzlich bedingte Strafnachsicht kein Raum bestehe.