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Umtauschrecht ist nicht gesetzlich verankert

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Dasselbe gilt für ein generelles Rückgaberecht. Viele Firmen nehmen Waren aber trotzdem zurück.

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, aber es gibt kein gesetzlich veranktertes Umtausch- und Rückgaberecht. Besonders nach Weihnachten gibts es beim Umtauschen einen regelrechten Boom. Viele Firmen erklären sich aber bereit, Waren zurückzunehmen bzw. umzutauschen.

Kauf mit Kassabon nachweisen
Während beim Umtauschrecht eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man mittels Kassenbon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch originalverpackt. Kleidung und Wäsche dürfen nicht getragen sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind aber häufig großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Vom Umtauschrecht bzw. der Rückgabe ausgeschlossen sind meist Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite Wahl.

Vor Kauf erkundigen
Die AK rät Konsumenten, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurücknimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, kann versucht werden, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.

Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig
Eine Möglichkeit, nutzlose Anschaffungen zu vermeiden, sieht die Arbeiterkammer in Gutscheinen. Diese sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Sollte das Unternehmen zwischenzeitlich in Konkurs gehen, kann auch ein noch aufrechter Gutschein wertlos werden. Eine zeitliche Begrenzung ist durchaus möglich. Nach Ablauf der Befristung kann zwar die Einlösung verweigert werden, der Händler muss aber den Kaufpreis zurückbezahlen. Oft erklären sich Unternehmen jedoch bereit, die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

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