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Unzählige Konsumenten in Bankenwarnlisten geführt

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Oftmals ohne es zu wissen stehen viele Konsumenten in Bonitätsdatenbanken, die über einen erfolgreichen Kredit entscheiden können.

Einen Kredit aufnehmen, ein Auto leasen oder ein Handy anmelden: Anbieter wollen immer genauer abschätzen, ob sich der Konsument das leisten und pünktlich zahlen kann. Die nötigen Daten dazu liefern den Firmen etwa Wirtschaftsauskunfteien. "Bonitätsbewertungen entscheiden immer öfter, ob Konsumenten als Vertragspartner akzeptiert werden oder nicht", so Arbeiterkammer-Konsumentenschützerin Daniela Zimmer. Aber die Konsumenten würden oft gar nicht wissen, dass sie in einer solchen Datei registriert seien.

Zahlungsverhalten vorhergesagt
Neben bekannten Informationsverbundsystemen wie etwa der Bankenwarnliste oder der Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes sammeln auch Wirtschaftsauskunfteien Daten über die Bonität und das Zahlungsverhalten von Privatpersonen, hieß es in der Aussendung. Wirtschaftsauskunfteien erhalten die Daten aus öffentlichen Quellen, von "Partnern" wie beispielsweise Inkassobüros oder durch Scoring-Methoden, so die AK. Dabei werde mit Hilfe statistischer Werte und Fakten zu einer Person zum Beispiel das Zahlungsverhalten vorhergesagt.

Schadenersatzansprüche denkbar
Konsumenten müssen aber verständigt werden, wenn Negativdaten in einer Datenbank, die vielen Personen zugänglich ist, eingetragen werden, so die AK. Werde der Betroffene nicht benachrichtigt, seien Schadenersatzansprüche denkbar. So anerkannte der Oberste Gerichtshof immaterielle Schadenersatzansprüche einer in die Bankenwarnliste eingetragenen Person, hieß es in der Aussendung.

Auskunftspflicht
Es gebe auch eine Auskunftspflicht bezüglich der zu einer Person gespeicherten Daten in Bonitätsdatenbanken. Außerdem könnten Betroffene ohne Begründung Widerspruch erheben, wenn sie in die Bonitätsdatenbank aufgenommen sind. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um eine öffentlich zugängliche Datei handle und eine Aufnahme nicht gesetzlich angeordnet sei. Die Daten seien dann innerhalb von 8 Wochen zu löschen. Wird die Auskunft verweigert, ist eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission möglich.

Die AK verlangt daher, dass ein Missachten der Datenschutzregeln sanktioniert wird und das Bonitätsdaten nur bei Nachweis besonderer Zahlungsausfallrisiken verwendet werden dürfen. Eine weitere Forderung ist, dass Scoring-Verfahren von unabhängigen Experten geprüft werden sollen.

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