Laut Expertin

Studiengebühren neu verfassungswidrig

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"Gravierendes Rechtsschutzdefizit" - Verschiedene Ungleichbehandlungen.

Die seit Anfang 2009 geltende Neuregelung der Studiengebühren ist nach Ansicht der Verfassungsrechtlerin Bettina Perthold-Stoitzner gleich "in mehrfacher Sicht verfassungs- und gesetzeswidrig". Zu diesem Schluss kommt die auf Universitätsrecht spezialisierte Assistenzprofessorin an der Uni Wien im "Jahrbuch Hochschulrecht 2009" (NWV). Unter anderem gebe es ein "gravierendes Rechtsschutzdefizit" für jene Studenten, die ihre Beitragspflicht falsch beurteilen, was sowohl "gleichheitswidrig" sei als auch "gegen das rechtsstaatliche Prinzip verstößt". Problematisch sei auch die Ungleichbehandlung von ordentlichen und außerordentlichen Studenten, die nur zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind, sowie Einschränkungen beim Erlass der Gebühren.

Zahlreiche Ausnahmebestimmungen
Seit heuer ist die Gebührenpflicht durch eine Novelle des Universitätsgesetzes (UG) durch zahlreiche Ausnahmebestimmungen eingeschränkt worden. So sind Österreicher, EU-Bürger sowie etwa Konventionsflüchtlinge, die innerhalb der Mindeststudiendauer plus einer Toleranzzeit von zwei Semestern studieren, von der Gebühr "befreit". Ein zusätzliches Bonussemester kann gewährt werden, wenn ein Studienabschnitt in Mindestzeit absolviert wurde, wobei jeweils Präsenz- bzw. Zivildienst nicht eingerechnet werden.

Nur wer länger braucht, muss 363,36 Euro pro Semester berappen. "Erlassen" werden kann der Beitrag außerdem Berufstätigen, deren Einkommen im vergangenen Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze lag, sowie Studenten, die durch Krankheit oder Schwangerschaft mehr als zwei Monate am Studium gehindert waren, sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag widmen mussten oder zu mindestens 50 Prozent behindert sind.

Problematisch ist laut Perthold-Stoitzner bei den Befreiungen, dass die Studenten von sich aus zu beurteilen haben, ob eine Beitragspflicht vorliegt oder nicht - mit weitreichenden Folgen: Wer trotz Verpflichtung nicht bezahlt, riskiert die Nichtigkeit von Prüfungen bzw. der Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten sowie von Diplom- und Masterarbeiten. Konsequenz: Zumindest im Zweifel sollte bezahlt werden. Allerdings sieht das UG keinen Rückzahlungsanspruch vor, ein privatrechtlicher Anspruch scheitere wiederum am öffentlich-rechtlichen Charakter der Beitragsvorschriften, so Perthold-Stoitzner. Dies sei "nicht nur unsachlich - und damit gleichheitswidrig -, sondern verstößt auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip, das auch die Gewährung von Rechtssicherheit und Rechtsschutz gebietet".

Beim Gebühren-Erlass kritisiert die Verfassungsrechtlerin die Einschränkung auf nur einige Gründe für Studienverzögerungen wie Krankheit oder Schwangerschaft. Wer etwa Angehörige pflege, dürfe nicht auf einen Erlass hoffen - erst kürzlich habe man an der Uni Wien ein diesbezügliches Ansuchen trotz Belegen ablehnen müssen, so Perthold-Stoitzner. Gleichheitsrechtlich geboten wäre daher eine "Öffnungsklausel" für andere wichtige Gründe.

Keine Befreiung für außerordentliche Studenten
Gleichheitsrechtlich bedenklich ist für die Juristin außerdem der Umstand, dass für außerordentliche Studenten die Gebührenbefreiung nicht gilt - obwohl sie typischerweise in weitaus geringerem Ausmaß Leistungen der Uni in Anspruch nehmen.

Generell ist die "offensichtlich in einer Ho-Ruck-Aktion" entstandene Gebühren-Neuregelung für Perthold-Stoitzner ein "besonders negatives Musterbeispiel dafür, was passieren kann, wenn alle verfassungsrechtlichen und legistischen Regeln über Bord geworfen werden, um kurzfristig politischen Gewinn zu lukrieren". Mit der am 1. Oktober in Kraft getretenen UG-Novelle seien zwar Regelungen über die Beitragspflicht geringfügig nachgebessert worden - "der gravierenden Kritik wurde jedoch nicht Rechnung getragen".

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