Höchstrichter

Kopftuchverbot: VfGH nennt Antrag unzulässig

Ein Mädchen mit Kopftuch sitzt konzentriert an ihrem Schultisch und schreibt in ein Heft. Sie trägt einen dunkelblauen Pullover mit Herzmustern. Im Hintergrund sitzen weitere Schulkinder in einem Klassenzimmer mit Tafel und bunten Postern an der Wand.
© Getty Images
Die Regierungs-Bestimmung ist noch nicht in Kraft getreten. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof Anträge von Schülerinnen und deren Eltern gegen das Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen.
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Das geplante Kopftuch-Verbot an Schulen tritt erst Anfang September in Kraft - daher waren die Kinder bzw. deren Eltern noch nicht antragsberechtigt. Inhaltlich gingen die Richter noch nicht auf den Antrag ein. Aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde auch ein Antrag, der sich gegen die Sicherstellung von Handys in Asylverfahren richtet.

Das ab Anfang September geltende Kopftuchverbot verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Dazu gibt es auch Strafbestimmungen, die (nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen) in letzter Konsequenz Geldbußen vorsehen.

Individualantrag nicht zulässig

In Sachen Kopftuch wurden von den neun- bis zwölfjährigen Kindern bzw. deren Erziehungsberechtigten schon lange vor In-Kraft-Treten der entsprechenden Bestimmungen sogenannte Individualanträge gestellt. Solche sind aber nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die antragstellende Person unmittelbar wirksam geworden ist - was voraussetzt, dass die rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Personen auch aktuell beeinträchtigt sind, so der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Damit sei eine Antragstellung vor Inkrafttreten in der Regel ausgeschlossen, außer die Betroffenen müssten bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen wie etwa finanzielle Aufwendungen oder technische Vorkehrungen treffen.

Diese Voraussetzung sah der VfGH als nicht gegeben an. Allein die Möglichkeit einer künftigen Bestrafung reiche nicht aus, um bereits von solchen Vorwirkungen ausgehen zu können. "Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen."

Der weitere Weg ist damit mehr oder weniger vorgezeichnet. Die Kinder bzw. deren Eltern müssen also vor der nächsten Befassung des VfGH die Verhängung einer Geldbuße abwarten. Diese können sie dann beim Höchstgericht anfechten.

Auch Antrag zu Handy-Sicherstellung in Asylverfahren zurückgewiesen

Ebenfalls nicht in der Sache entschied der VfGH in Sachen Handysicherstellung in Asylverfahren. Derzeit sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei Asylwerbern Mobiltelefone sicherzustellen, um an Daten zu kommen, die Identität oder Reiseroute der Fremden klären können. Das sah das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einem Antrag an den VfGH als verfassungswidrig an, da es unter anderem keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gebe.

Das Höchstgericht wies den Antrag nun allerdings aus formalen Gründen zurück. Das BVwG habe nur jene Bestimmungen angefochten, die sich ausdrücklich auf Datenträger beziehen - und nicht auch jene, die zur Sicherstellung von Beweismitteln aller Art berechtigen. Nach der Judikatur des VfGH müssten aber alle Bestimmungen angefochten werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken eine untrennbare Einheit bilden, hieß es in einer Aussendung. Diese Voraussetzung habe der Antrag nicht erfüllt. Auch in diesem Fall entschied der VfGH also nicht inhaltlich.

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