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Mietvertrag kündigen: So geht’s

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Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen einige Regeln einhalten, damit eine Kündigung des Mietvertrags problemlos abläuft. Welche das sind, lesen Sie hier.
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Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist in Österreich gesetzlich geregelt. Welche Regeln genau gelten, hängt auch von der Art des Mietvertrags ab.

Den Vertrag als Mieter kündigen

Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, er muss dabei allerdings die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten. Die Kündigungsfrist wird üblicherweise im Mietvertrag festgelegt, falls nicht, beträgt die Kündigungsfrist laut Mietrechtsgesetz einen Monat. Die Kündigungsfrist beträgt laut Mietrechtsgesetz einen Monat. Dies gilt allerdings nicht für Wohnungen die dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegen. Darunter fallen Ein- und Zweifamilienhäuser, Dienst- und Ferienwohnungen.

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Der befristete Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch, wenn die vereinbarte Mietdauer abgelaufen ist. Will der Mieter vorzeitig kündigen, kann er das erst nach Ablauf des ersten Jahres tun – und muss dabei eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Zum Kündigungstermin muss die Wohnung leergeräumt und der Schlüssel übergeben sein.

In jedem Fall gilt, dass das gekündigte Mietverhältnis erst zum Monatsletzten endet. Wer zum Beispiel bei einmonatiger Kündigungsfrist am 2. Juli kündigt, muss noch bis zum 31. August seine Miete zahlen. Soll der Mietvertrag schon am 31. Juli enden, muss die Kündigung bis spätestens 30. Juni beim Vermieter eingelangt sein.

Wichtig: Kündigen Sie unbedingt schriftlich! So herrscht Klarheit auf beiden Seiten.

Als Vermieter

Das Mietrechtsgesetz beinhaltet einen starken Mieterschutz, der es dem Vermieter nicht so leicht macht, den Vertrag zu kündigen. Er darf das Mietverhältnis nur aus konkreten Gründen auflösen, die im § 30 Abs 2 MRG ausdrücklich aufgezählt werden. Die wichtigsten Gründe lauten:

  • Mietzinsrückstand
  • Erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung
  • Unerlaubte Untervermietung
  • Tod des Mieters
  • Nichtbenützung der Wohnung
  • Eigenbedarf des Vermieters
  • Abriss oder umfassende Sanierung des Gebäudes

Der Vermieter muss die Kündigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Dieses informiert den Mieter und gibt ihm vier Wochen Zeit, Einwendungen gegen die Kündigung zu erheben. Tut er das nicht, endet das Mietverhältnis. Widerspricht der Mieter der Kündigung, wird ein Gerichtsverfahren eröffnet, bei dem der Vermieter den Kündigungsgrund beweisen muss.

Ausnahme: außerordentliche fristlose Kündigung

In Extremfällen dürfen sowohl Mieter als auch Vermieter ein Mietverhältnis sofort und fristlos auflösen. Wenn in der Wohnung zum Beispiel gesundheitsgefährdende Zustände herrschen oder Heizung oder Wasserversorgung ausfallen, oder wenn der Mieter die Mietsubstanz erheblich beschädigt oder strafbare Handlungen gegen Mitbewohner ausübt.

Immer möglich: Die einvernehmliche Auflösung

Wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, können sie das Mietverhältnis jederzeit einvernehmlich auflösen. Diese Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, sämtliche Details zu Kaution, Zustand der Wohnung und Kündigungstermin enthalten und von beiden unterzeichnet werden.

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