Autofahrer reichte kuriose Beschwerde ein und kam damit durch - Strafzettel nichtig.
Ein Autofahrer, der seinen Pkw in Linz im Halte- und Parkverbot abgestellt hatte (Symbolbild), hat wegen Fehlens eines Parkscheins einen Strafzettel kassiert. Dagegen legte er Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) ein, das ihm jetzt Recht gab. Die Begründung: Es bestehe keine Gebührenpflicht. Die Strafe sei aufzuheben, auch wenn er verbotener Weise im Halteverbot gestanden haben sollte.
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Geniale Begründung
Der Lenker argumentierte, er sei nicht auf die Idee gekommen, für ein Abstellen im Halteverbot - Ladetätigkeit ist ausgenommen - einen Parkschein zu lösen. Dieser hätte ihn ja auch nicht vor einer "allfälligen Bestrafung durch die Polizei geschützt", führte er als Begründung an.
Die Stadt Linz hatte ihn jedoch gestraft, weil sich das verordnete Halteverbot innerhalb der generellen Kurzparkzone, für die man ein Gebühr zu entrichten hat, befindet. Für den kontrollierten Zeitraum von 16.50 Uhr bis 17.07 Uhr hatte der Autofahrer jedoch keinen Schein hinter der Windschutzscheibe gelegt.
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Stadt Linz kann Urteil noch anfechten
Das LVwG hingegen legt die Parkgebührenordnung der oberösterreichischen Landeshauptstadt so aus, dass ein zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parken nur auf jenen Flächen eingeführt werden könne, die "grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind. Straßenstellen innerhalb der Kurzparkzone, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen von Anfang an verboten ist, können von der Kurzparkzonenregelung nicht umfasst sein", heißt es wörtlich in dem Erkenntnis. Ein Halteverbot sei zudem eine spezielle Regelung, die vor allgemeingültige Verordnungen gehe. Die Stadt Linz kann gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen.