Gestrandet am Flughafen führt nicht zu Jobverlust

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Arbeitnehmer, die wegen des Vulkanausbruchs in Island am Flughafen gestrandet sind und dort festsitzen, brauchen nicht um ihren Job fürchten: Sie können deswegen nicht entlassen bzw. gekündigt werden. Das Fernbleiben ist entschuldigt, wenn man den Arbeitgeber schnellstens über die Verzögerung informiert und alles Zumutbare versucht, auf anderem Weg zurückzukehren, so die Arbeiterkammer Wien (AK).

Angestellte haben dann auch weiter Anspruch auf ihr Gehalt, Arbeiter grundsätzlich auch, allerdings kann es da Schlechterstellungen geben. Es handle sich bei der aktuellen Situation um kein "unberechtigtes Fernbleiben", betont dazu auch die AK Oberösterreich. Der Arbeitnehmer müsse alle Möglichkeiten ausschöpfen, um so rasch wie möglich nach Hause zu kommen, wobei es aber einen Unterschied mache, ob der Betroffene in Europa oder Übersee gestrandet sei.

Konkret handelt es sich für Angestellte laut Gesetz um einen besonders wichtigen Dienstverhinderungsgrund, daher müssen Betroffene auch für die Zeit ihrer Abwesenheit weiterbezahlt werden (Paragraf 8 Abs 3 Angestelltengesetz: Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird).

Bei den Arbeitern ist die Regelung nicht ganz so klar, allerdings gibt es in vielen Kollektivverträgen ähnliche Bestimmungen. Für Arbeiter gilt daher (Paragraf 1154b Abs 5 ABGB): "Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird." Diese Bestimmung ist allerdings nicht zwingend. ÖGB und SPÖ fordern die sofortige rechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten.

Der AK widerspricht die Wirtschaftskammer: Ihrer Meinung nach haben Festsitzende keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. "Die Einstellung des Flugverkehrs infolge der Aschewolke über Teilen Europas ist ein Ereignis höherer Gewalt, das weder der Arbeitnehmer- noch der Arbeitgebersphäre zuzuordnen ist, sondern die Allgemeinheit trifft und in die neutrale Sphäre fällt. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, für die ausfallenden Arbeitszeiten das Entgelt zu bezahlen."

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