Die ÖBB und ihre Tochtergesellschaften sollen für fünf Jahre Steuern in bis zu dreistelliger Millionenhöhe nachzahlen. Grund dafür ist der Umstand, dass alle Mitarbeiter der ÖBB und ihrer Tochterfirmen Züge in allen Klassen benützen dürfen, ohne dafür wirklich etwas zu bezahlen. Dies ist seit der Aufspaltung der ÖBB in eine ganze Reihe von Unternehmen nicht mehr rechtmäßig.
Bis zur Reform des Jahres 2005 bestand für das Privileg der ÖBB-Mitarbeiter, gratis mit dem Zug zu fahren, generell keine Steuerpflicht, denn Unternehmen der Verkehrswirtschaft dürfen ihre eigenen Mitarbeiter gratis befördern, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht. Seit 2005 trifft dieses Steuerprivileg nur noch für die ÖBB-Personenverkehrs AG zu. ÖBB-Firmen, wie etwa die Infrastruktur Bau AG, sind laut Finanz eben keine solchen Unternehmen der Verkehrswirtschaft mehr. Daher seien ihre Mitarbeiter für das Gratisticket steuerpflichtig.
Die ÖBB wünschen sich nun von der Politik die Festschreibung dieses Steuerprivilegs. Sie fordern, dass die Mitarbeiter aller Tochtergesellschaften als Mitarbeiter eines Beförderungsunternehmens gelten. Solche und deren Angehörige darf das eigene Unternehmen laut Einkommenssteuergesetz nämlich gratis befördern, ohne dass damit (wie bei einem Dienstwagen) eine Steuerpflicht anfällt.
Die Freifahrt wurde aber schon bisher den Mitarbeitern aller Tochterfirmen gewährt, egal was deren Tätigkeit ist. Das habe das zuständige Finanzamt auf den Plan gerufen, das von den ÖBB und ihren Töchtern für fünf Jahre Steuern in bis zu dreistelliger Millionenhöhe nachgefordert hat, heißt es. Die ÖBB wollten dagegen beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) berufen.
Die Debatte ruft nun auch Experten auf den Plan. Nach Ansicht des Finanzrechtsexperten der Universität Wien, Werner Doralt, muss die Steuerbefreiung für Sachbezüge von Arbeitnehmern von Beförderungsunternehmen überhaupt gestrichen werden, "weil sie verfassungswidrig ist". Bisher sei dies aber am Widerstand der Gewerkschaften gescheitert. Nach Ansicht Doralts gibt es "keine sachliche Rechtfertigung für die Steuerbefreiung von Sachbezügen". Solche Ausnahme gebe es nur noch für den "Haustrunk" im Brauereigewerbe und den Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben.