Welche Steuervorteile Sie noch vor dem 31.12. lukrieren können.
-- GENERELL GILT: Egal, welche Einkünfte Sie erzielen - je weniger hoch sie sind, umso geringer ist auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Daher: Vor dem Jahresende möglichst alle noch absetzbaren Ausgaben tätigen!
-- WELCHE AUSGABEN SIND ABSETZBAR?
- Als Arbeitnehmer bieten sich hier primär die sogenannten SONDERAUSGABEN an. Dazu zählen alle Ausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung, junge Aktien und Genussscheine sowie Wohnbauaktien und -wandelschuldverschreibungen (deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales weiterhin KESt-frei sind). Diese Kosten können bis zu einem Betrag von 2.920 Euro geltend gemacht werden - ein Viertel davon verringert in Folge tatsächlich die Steuer-Bemessungsgrundlage.
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 Euro auf 5.840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag - über von 60.000 Euro können überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden.
Neben dem "Sonderausgabentopf“ und ohne Höchstbetragsbegrenzun können nachgekaufte
Pensionsversicherungszeiten und freiwillige
Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung geltend
gemacht werden.
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch
bestimmte Renten, Steuerberatungskosten sowie Kirchenbeiträge:
Letzterer kann heuer statt maximal mit 100 Euro nun mit 200 Euro geltend
gemacht werden.
- Abzusetzen sind auch AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN: Allerdings können diese nur in jenem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Zudem muss ein bestimmter Sockelbetrag (6-12 % des Einkommens) überschritten werden. Es empfiehlt sich daher, Zahnarztrechnungen nach Möglichkeit nicht in Raten zu bezahlen und darüber hinaus die Bezahlung gut "zu timen". Neben den Zahnartzrechnungen lohnt es auch, alle anderen Artz- und Apothekenrechnungen in der Steuererklärung aufzuführen, sofern diese selbst bezahlt wurden.
- Steuermindernd wirken heuer auch erstmals SPENDEN an bestimmte begünstigte Organisationen: Sie können bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Die Liste der vom Finanzamt akzeptierten Spendenempfänger finden Sie hier.
- Auch KINDERBETREUUNGSKOSTEN sind nun erstmals bis zu einem Betrag von 2.300 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag kann für Kinder bis zum 10. Lebensjahr geltend gemacht werden (für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr). Die Betreuungskosten müssen dabei unmittelbar an eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte person bezahlt werden. Kosten für die Verpflegung, Schulgeld für Privatschulen oder die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung fallen hier nicht hinein!
- Beantragen kann man auch den KINDERFREIBETRAG: Pro Kind können 220 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile diesen Freibetrag geltend, so verringert es sich jeweils auf 132 Euro pro Jahr.
- SPEKULATIONSGEWINNE als Einkommen vermeiden: Wer 2009 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 Euro hinaus), kann diesen eventuell durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes austarieren.
- WERBUNGSKOSTEN, die Sie heuer noch von der Steuer absetzen wollen, müssen bis spätestens Ende des Jahres bezahlt werden. Darunter fallen etwa Fortbildungskosten (Kurse, Seminare, Schulungen und damit verbundene Nebenkosten, Fachliteratur etc.) und Ausbildungskosten, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
-- TIPPS FÜR INVESTITIONEN:
- Freiberufler, Gewerbetreibende und Bauern können 10 % ihres Gewinnes
freistellen.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten ihre Betriebsausgaben
noch vor Silvester 2009 bezahlen, um ihre Kosten zu senken.
-
Investitionen in bewegliche, körperliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens können heuer und 2010 mit 30 % AfA (Absetzung für Abnutzung)
belegt werden, was wiederum den Gewinn stark reduziert.
- Neu ist ab
2010: Sowohl bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei der
Bilanzierung kann ein Freibetrag von bis zu 13 % des Gewinnes geltend
gemacht werden (insgesamt höchstens 100.000 Euro). Bis zu einem Gewinn von
30.000 Euro kann der Freibetrag sogar ohne Investitionserfordernis geltend
gemacht werden.