Die EU-Kommission hat Teile des neuen deutschen Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital als rechtswidrig erklärt.
Insbesondere verstoße es gegen die Niederlassungsfreiheit in Europa, da es vorschreibe, die begünstigten Unternehmen müssten ihren Sitz in Deutschland haben.
Dadurch würde bestimmten Unternehmen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft. Das "Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen" (MoRaKG) war im Juni 2008 vom Bundestag beschlossen und im Juli 2008 vom Bundesrat gebilligt worden. Ziel war es, die Kapitalbeteiligungen an jungen, innovativen Firmen stärker steuerlich zu fördern.
Förderung an Vorgaben geknüpft
Nach dem Gesetz ist die Förderung von Wagniskapital an jungen High-Tech-Firmen an bestimmte Vorgaben geknüpft. Das Unternehmen darf nicht älter als zehn Jahre sein und nicht mehr als 20 Mio. Euro Eigenkapital aufweisen. Zudem kann eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltend eingestuft werden und muss keine Gewerbesteuer zahlen.
Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft bleiben außerdem Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Die Wagniskapitalbeteiligung muss aber mindestens vier Jahre bestanden haben. Sogenannte "Business-Angel", also Privatpersonen, die sich nach ihrem aktiven Berufsleben engagieren, erhalten einen Veräußerungsfreibetrag von maximal 200.000 Euro. Die Mindestbeteiligungssumme liegt bei 25.000 Euro.
Nicht mit EU-Binnenmarkt vereinbar
Die EU-Kommission, Europas oberste Wettbewerbsaufsicht, schrieb jetzt vor, dass die Bestimmungen zu Gewerbesteuer und Verlustvortrag zugunsten von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und ihrer Zielgesellschaften nicht mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar seien und deshalb auch nicht umgesetzt werden dürften.
Im Fall der "Business Angels" überwögen dagegen die Vorteile die möglicherweise aus einer solchen Beihilfe erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen "eindeutig". Zudem komme dieser Steuervorteil für Privatinvestoren nur bei geringfügigen Veräußerungsgewinnen zum Tragen und belaufe sich auf höchstens 22.500 Euro, was "für den Wagniskapitalmarkt relativ wenig" sei. Dennoch müssten noch einige Regeln an die EU-Risikokapitalleitlinien angepasst werden. Dafür habe Deutschland 2 Monate Zeit.