Ein Vorfall in einem Outlet-Store in Deutschland führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, bei der eine Kundin auf Schmerzensgeld klagte, nachdem sie sich an einem Preisschild verletzt hatte.
Jetzt entschied das Landgericht München.
Frau verletzt sich bei Anprobe an Preisschild
Im April 2023 besuchte eine Frau einen Outlet-Store in München, Deutschland. Beim Anprobieren eines T-Shirts verletzte sie sich an einem Preisschild am Auge. Das Preisschild schlug ihr ins rechte Auge und verursachte erhebliche Verletzungen, die eine Hornhauttransplantation erforderlich machten. Bis heute leidet die Frau nach eigenen Angaben unter Schmerzen und eingeschränkter Sicht.
Die Forderung nach Schmerzensgeld
Die Frau klagte auf 5.000 Euro Schmerzensgeld und argumentierte, dass der Ladenbetreiber auf das Vorhandensein von Preisschildern hätte hinweisen müssen. Ihrer Meinung nach hätte der Betreiber zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen sollen, um solche Unfälle zu verhindern.
Das Urteil des Gerichts
Das Landgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Richter befanden, dass das Vorhandensein eines Preisschildes für Kunden erwartbar sei. Kunden würden nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits vor der Anprobe auf das Preisschild schauen und könnten daher selbst dafür Sorge tragen, sich nicht zu verletzen. Das Gericht betonte, dass es unzumutbar sei, vom Ladenbetreiber zu verlangen, gesondert auf die Preisschilder hinzuweisen.
In der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung erklärte das Gericht weiter, dass der Ladenbetreiber seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt habe. Das Preisschild war ein Standard-Etikett mit abgerundeten Ecken, das deutlich fühlbar gewesen war. Das Gericht sah keinen Grund, dem Klägerin Schmerzensgeld zuzusprechen, da die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren und die Kundin selbst für ihre Sicherheit hätte sorgen können.