Aufgrund der 2-G-Regelung können ungeimpfte Personen ihre Aboverträge (Fitnessstudios, Babyschwimmen, Maniküre usw.) nicht nutzen.
Aufgrund der 2-G-Regelung dürfen nicht geimpfte Konsumentinnen und Konsumenten ab heute nicht mehr ins Fitnessstudio oder in die Sauna. "Ihre Aboverträge dürfen sie aus diesem Grund aber nicht kündigen, weil die Regelung nur vorübergehend gelten wird und daher nicht zu einem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage führt", erklärt Bettina Schrittwieser, Leiterin des AK-Konsumentenschutzes.
Keine Nutzung, kein Entgelt
Während der Zeit, in der diese Konsumentinnen und Konsumenten den Abovertrag nicht nutzen dürfen, weil das Unternehmen ungeimpfte Kundinnen und Kunden nicht in den Betrieb einlassen darf, müssen diese jedoch kein Entgelt bezahlen. Ob diese Rechtsansicht der Arbeiterkammer auch tatsächlich gerichtlich bestätigt wird, bleibt jedoch abzuwarten, sagt Schrittwieser.
Vertragsaussetzung vereinbaren
Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben daher laut AK-Expertin die Wahl: Beiträge nicht bezahlen oder aber diese unter Vorbehalt zu zahlen und nach einer gerichtlichen Entscheidung auf Rückzahlung zu hoffen bzw. die Beiträge für die Dauer der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einzuklagen. Schrittwieser: "Die sicherste Lösung wäre eine Einigung mit dem Unternehmen, dass der Vertrag ausgesetzt wird." Alle damit verbundenen Regelungen müssten vereinbart werden.