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Coronavirus

3G-Pflicht am Arbeitsplatz: Strafen bis zu 3.600 Euro

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Bei Verstößen gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz kann es teuer werden: Arbeitnehmer müssen mit 500 Euro rechnen, Arbeitgeber können mit bis zu 3.600 Euro belangt werden.

Mit dem gestrigen Feiertag ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz in Kraft getreten - heute wird sie de facto umgesetzt. All jene, die am Arbeitsort physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen können, müssen einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mit sich führen. Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November können all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabei haben, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

500 Euro für Arbeitnehmer, 3.600 Euro für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Regel am Arbeitsort nur stichprobenartig überprüfen. Bei Verstößen drohen für Arbeitnehmer Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro. Für Arbeitgeber wird es teurer: Sie müssen bis zu 3.600 Euro zahlen. Arbeitnehmer müssen stets einen gültigen 3-G-Nachweis in elektronischer oder Papierform am Arbeitsplatz mitführen und ihn herzeigen, wenn dies der Arbeitgeber verlangt. Wird der 3G-Nachweis "beharrlich" verweigert, kann dies sogar ein Kündigungsgrund sein. Der Arbeitgeber kann jedenfalls den Mitarbeiter ohne Bezüge nach Hause schicken, bis ein 3-G-Nachweis erbracht wird oder Homeoffice anordnen. 

Die 3G-Regel wird österreichweit ab der Phase 3 des 5-Stufenplans zu einer 2,5G-Regel - und zwar ab einer Intensivstations-Belegung von 400 Covid-Patienten. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) erwartet dies für Ende dieser oder Anfang kommender Woche. Mit Stand Montag wurden 292 Covid-Patienten intensiv betreut. Auch am Arbeitsplatz gilt dieses Regel. Bis einschließlich 14. November kann man am Arbeitsplatz alternativ zum Test aber auch durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Kritik von Arbeitsrechtler

Arbeitsrechtler haben in den vergangenen Tagen Kritik an den unklaren Bestimmungen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz geübt, etwa ob die Unternehmen Aufzeichnungen über den Status ihrer Mitarbeiter führen müssen - was im Widerspruch zum Datenschutzgesetz stehen könnte.
 

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