Coronavirus

Ab 1.Juli: Maske bei körpernahen Dienstleistern fällt

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Mit der neuen Verordnung fallen ab 1.Juli auch beim körpernahen Dienstleister fallen. Davon betroffen sind Friseure, Kosmetiker und Masseure.

Laut der jüngsten Öffnungs-Verordnung darf ab 1. Juli auch bei den körpernahen Dienstleistern die Maske (Mund-Nasen-Schutz) bei Kundinnen und Kunden sowie der Belegschaft fallen, wenn die 3G-Regel erfüllt ist.

Massive Erleichterung

„Wir haben uns massiv dafür stark gemacht: Es wäre sachlich nicht erklärbar gewesen, warum bei uns als einziger Branche sowohl die 3G-Regel als auch die Maske vorgeschrieben hätte sein sollen. Danke auch an die Bundessparte Gewerbe und Handwerk für die intensive Unterstützung unseres Anliegens“, zeigen sich die Bundesinnungsmeister Wolfgang Eder und Dagmar Zeibig unisono erfreut. „Unsere Betriebe hatten beim Eintrittstesten eine Pionierrolle übernommen und waren Vorbilder für sicheres Öffnen. Jetzt freuen wir uns darauf, dass wir unsere Kundinnen und Kunden mit einem Stück weit mehr Normalität in unseren Salons und Studios verwöhnen können“, so die beiden abschließend. 

Video zum Thema: Was ab 1. Juli in Österreich gelten wird
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