Für Reisende aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern gilt ab kommenden Dienstag, dem 3. August, ein verpflichtender PCR-Test oder der Nachweis über eine Vollimunisierung.
Ab dem 3. August müssen Reiserückkehrer und Urlauber aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern auf österreichischen Flughäfen bei ihrer Einreise einen Nachweis über ihre Vollimmunisierung oder ein negatives PCR-Testergebnis mitführen.
Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrer und Urlauber aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern auf österreichischen Flughäfen müssen bei ihrer Einreise einen Nachweis über ihre Vollimmunisierung oder ein negatives PCR-Testergebnis mitführen. All diejenigen, die ohne Nachweis sind, müssen sich registrieren und am Flughafen "unverzüglich" einen PCR-Test nachholen, wie die in der Nacht auf Donnerstag veröffentlichte Novelle der Einreiseverordnung vorsieht.
Ärztliches Zeugnis gilt auch
Aber auch Personen, die ein ärztliches Zeugnis über eine in den letzten 90 Tagen abgelaufene Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können, ersparen sich die Durchführung eines molekularbiologischen Tests am Flughafen. Ein derartiges Zeugnis darf aber frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. Symptombeginn ausgestellt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass 48 Stunden vor der Ausstellung des Attests keine Symptome mehr vorhanden sein dürfen. Zudem müsse das Ärztliche Zeugnis die Bestätigung enthalten, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses "aufgrund der medizinischen Laborbefunde" keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Test innerhalb von 24 Stunden nachholen
Jene, die einen Test machen müssen, diesen aber "aufgrund besonderer Umstände" nicht "unverzüglich" am Flughafen durchführen können, dürfen ihn binnen 24 Stunden nachholen, heißt es in der novellierten Einreiseverordnung. Darunter fallen laut Ministerium etwa eine Einreise nach den Öffnungszeiten der Teststation oder fehlende Testkapazitäten aufgrund eines unerwartet großen Andrangs. Auch allfällige Wartezeiten mit Kleinkinder könnten dazu zählen, wie es hieß.
Strafe bis zu 1.450 Euro
Vorgesehen sei, dass dann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert, ob der Test nachgeholt wurde. Die Kontaktdaten der zu testenden Person werden erhoben, es besteht aber keine unmittelbare Quarantänepflicht, so das Gesundheitsministerium. Personen, die den PCR-Test verweigern, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafhöhe bis zu 1.450 Euro.
Die Regelung der bisherigen Einreiseverordnung hinsichtlich Minderjähriger bleibt von der Novellierung unberührt. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen. Für sie gelten aber sonst die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen.