Ab Karsamstag sind die Corona-Regeln wieder lockerer. Im Folgenden ein Überblick über die bis 8. Juli geltenden Regeln.
Am deutlichsten werden die Lockerungen in Wien, das bisher noch restriktivere Maßnahmen wie 2G in der Gastronomie hatte. Aber auch im Rest des Landes werden die Erleichterungen spürbar sein, etwa mit der Abschaffung der Maskenpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel.
MASKE
Die FFP2-Maske ist nur noch an relativ wenigen Orten zu tragen. Das sind zunächst die Massenverkehrsmittel und geschlossene Haltestellen. Dazu kommen Schülertransporte und Taxis. Weiters von der Maskenpflicht umfasst sind u.a. der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Trafiken, Kfz- und Radwerkstätten, Banken, Post-Dienststellen und Ämter im Parteienverkehr. Die Arbeitnehmer an diesen Stätten müssen ebenfalls Maske anlegen, sofern es keinen anderen adäquaten Schutz etwa durch Plexiglas gibt.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass im anderweitigen Handel (Mode, Elektronik etc.) ebenso wie bei Veranstaltungen oder am Arbeitsplatz keine Maskenpflicht mehr gilt - weder für Kunden noch für an den Orten Beschäftigte.
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
Einen Spezialfall stellen Gesundheitseinrichtungen dar. Für sie gilt eine 3G-Regel. Das heißt, man muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein, wenn man etwa ein Spital, eine Reha- oder Behinderteneinrichtung oder ein Pflegeheim besucht. Anders handelt Wien, wo es eine grundsätzliche Testverpflichtung vor einem Besuch gibt. Für Mitarbeiter in der Bundeshauptstadt gilt 2,5 G. Das heißt Impfung, Genesung oder PCR-Test. An sich gibt die Verordnung des Bundes nur 3G vor, da reicht also auch ein Antigentest. Weiterer Unterschied hier ist, dass in Wien ein PCR-Test nur 48 Stunden gültig ist, überall sonst 72 Stunden.
Das Besucherlimit fällt in Pflegeheimen im ganzen Bundesgebiet. In den Spitälern beschränkt nur noch Wien und zwar auf drei Besucher pro Tag.
VERANSTALTUNGEN
Kultur- und Sport-Veranstaltungen sowie Events aller anderen Art sind mehr oder weniger von Corona-Restriktionen befreit. Weder gelten noch G-Vorschriften noch Maskenpflicht. Alleine bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss ein Präventionskonzept erstellt werden. Zudem muss ein Präventionsbeauftragter ernannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert nur stichprobenartig.
GASTRONOMIE
Die Gastronomie ist nun im ganzen Bundesgebiet von Einschränkungen befreit. Dies gilt auch für die Nachtgastronomie, die ohne G-Regeln genutzt werden kann.
TOURISMUS
Auch die Hotellerie ist von keinen Restriktionen mehr betroffen. Selbst in Seilbahnen, Reisebussen und auf Ausflugsschiffen ist keine Maske verpflichtend. Das Tragen in diesen Settings wird in der Verordnung jedoch ausdrücklich empfohlen.
GRÜNER PASS
Auch wenn man im Land nur noch in Ausnahmefällen einen G-Nachweis braucht, ist er in etlichen Staaten für die Einreise obligatorisch. Hier dehnt die Regierung die Gültigkeit aus, allerdings nur nach abgeschlossener Grund-Immunisierung, worunter man drei Impfungen versteht. Hier gilt der Grüne Pass nunmehr 365 Tage, also ein Jahr. Eine Zweitimpfung darf hingegen nur 180 Tage zurückliegen, bzw. bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 210 Tage. Auch eine Genesung wird weiter nur 180 Tage akzeptiert, um die Vorgaben des Grünen Passes zu erfüllen.