Keine Deckung

Erfrierungen wegen Riss in Hose: Versicherung muss nicht zahlen

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Kärntner Bergsteiger mussten Vorfüße amputiert werden.

Die schweren Erfrierungen eines Kärntner Bergsteigers durch Risse in seiner Hose sind nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Oktober bestätigt. Der Alpinist war 2013 in der Schweizer Eiger-Nordwand beim Klettern ins Seil gestürzt und unverletzt geblieben. Durch dabei entstandene Risse in der Hose erlitt er Erfrierungen, die Vorfüße wurden amputiert.

Der Kärntner hatte mit einem Kletterpartner den 3.967 Meter hohen Eiger über die berühmte Nordwand in Angriff genommen. Er stand mit den Frontalzacken seiner Steigeisen auf einem Stein, als dieser plötzlich ausbrach. Bei dem darauffolgenden Sturz ins Seil traten in den Kniebereichen seiner Hose zwei bis vier Zentimeter lange Risse auf, am Oberschenkel wurde die Hose außerdem abgeschürft. Das Duo setzte die Tour bis zum Gipfel fort. Der Kärntner erlitt durch die Durchnässung der Hose Erfrierungen an beiden Vorfüßen, die deren Amputation notwendig machten.

Zum Vorliegen eines Unfalls gehöre "grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten", betonte der OGH auf seiner Internetseite." Eine ähnliche Situation liege nur dann vor, wenn der Versicherte "in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (z. B. Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist". Eine bloße "Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen - wie hier die Hose - ist durch den Unfallbegriff hingegen nicht gedeckt", entschied der OGH.

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