13 Jahre Haft jedoch noch offen

Ex-Miss Vienna-Kandidatin rechtskräftig wegen Mordversuchs verurteilt

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OGH wies Nichtigkeitsbeschwerde der 25-Jährigen zurück - Ob es bei 13 Jahren Haft bleibt, muss Wiener OLG entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem einen über eine frühere Miss Vienna-Kandidatin verhängten Schuldspruch wegen versuchten Mordes bestätigt. Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel der Verteidigung komme keine Berechtigung zu, stellte das Höchstgericht (Geschäftszahl 14 Os 7/20s) fest.
 
Die Wienerin war im vergangenen Dezember am Landesgericht für Strafsachen schuldig erkannt worden, im vorangegangen Juli in der Attemsgasse in der Donaustadt in Tötungsabsicht eine Nebenbuhlerin niedergestochen zu haben. Die Betroffene hat mit dem selben Mann zwei Kinder, der auch der Vater eines mittlerweile zweieinhalb Jahre alten Sohnes der früheren Schönheitswettbewerberin ist. Ob es bei den von der ersten Instanz verhängten 13 Jahren Haft bleibt, ist noch offen. Die Berufung gegen die Strafhöhe wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung zugewiesen.
 
Die 25-Jährige hatte eines Abends an der Wohnung ihrer Konkurrentin geläutert, um mit ihr vorgeblich ein klärendes Gespräch zu führen. Als die 30-Jährige öffnete, ging die Ex-Miss Vienna-Kandidatin mit einem Messer auf sie los. Die Angegriffene stürzte zu Boden, aber es gelang ihr dann doch, aus ihrer Wohnung zu fliehen. Die Bewaffnete folgte ihr und fügte ihr dabei noch weitere Wunden zu - sieben von insgesamt zehn Stichen bzw. Schnitten gingen in den Rücken.
 
Obwohl die Klinge die Brusthöhle eröffnete, die linke Lunge beschädigt wurde und sich eine Einblutung sowie eine Luftsichel in der linken Brusthöhle bildeten, schaffte es die lebensgefährlich Verletzte, am Hausgang laut um Hilfe zu rufen. Schließlich ließ sie sich die Stufen einer Treppe hinabrollen, um der Angreiferin zu entkommen. Sie hatte die 25-Jährige bis dahin nie von Angesicht zu Angesicht gesehen. Ihre Konkurrentin kannte sie nur vom Telefon bzw. Textnachrichten.
 
Bei dem Streit sei es nicht um den Mann gegangen, sondern um ihr Kind, hatte die 25-Jährige vor einem Schwurgericht behauptet: "Ich wollte nur, dass mein Sohn bei ihm (dem Vater, Anm.) Urlaub machen kann." Die 30-Jährige habe sich jedoch dagegen ausgesprochen.
 
In der Nichtigkeitsbeschwerde hatte die Verteidigung unter anderem damit argumentiert, das Erstgericht habe es unterlassen, das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch zu prüfen. Aus Sicht der Angeklagten wären nämlich noch weitere Handlungen möglich und erforderlich gewesen, um den Tod der 30-Jährigen herbeizuführen. Davon habe die Angeklagte freiwillig Abstand genommen. Diese Darstellung wies der OGH zurück. Nach "gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung" lägen keine ernsthaften Indizien in Richtung eines Rücktritts vom Versuch vor, betonte das Höchstgericht.
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