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Der Antragsteller Klaus Wendy hat die Verurteilung der Antragsgegnerin oe24 GmbH zur Zahlung einer Entschädigung nach den §§ 6 und 7 MedienG beantragt, weil auf der Website www.oe24.at seit dem 19.2.2016 ein Bericht mit der Überschrift "Vater entführt herzkrankes Baby" und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller sei seit ihm die Bezirksrichterin die Obsorge übertragen habe mit dem Baby "untergetaucht", veröffentlicht wurde. Laut dem Bericht reagiere er nicht auf Anrufe von Mutter und Jugendamt, bis Freitagabend habe es kein Lebenszeichen gegeben, besonders dramatisch sei, dass die Tochter an einem angeborenen Herzfehler leide, es sei unverständlich, warum die Richterin die Obsoge dem Antragsteller, den das Kind bisher kaum gesehen habe, übertragen habe, laut der Anwältin der Mutter agiere der Antragsteller völlig verantwortungslos und setze das Baby, das vor kurzer Zeit am Herzen operiert worden sei und medizinische Versorgung brauche, als Waffe ein, das Jugendamt mache sich große Sorgen und appelliere an den Antragsteller, sich sofort zu melden. Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht und seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landgericht für Strafsachen Wien
Abt 113, am 15.4.2016