Kostenübernahme

Kein Geld für Rettungsfahrt eines Betrunkenen

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OGH: Transport war medizinisch nicht notwendig.

Ein Krankenversicherungsträger muss die Kosten eines medizinisch nicht nötigen Krankenhaustransports nicht ersetzen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Beschluss festgehalten. Im konkreten Fall hatte ein leicht betrunkener Mann einen Rettungswagen angefordert, weil er sich "zum Entzug" in ein Spital bringen lassen wollte. Seine Frau hatte ihn zuvor verlassen.

Der Kläger öffnete den Sanitätern laut OGH leicht betrunken die Wohnungstür. Er konnte ohne Hilfe gehen und war orientiert. Es gab keine Anzeichen, dass der Mann ärztliche Hilfe benötigte. Die Rettungsleute brachten ihn trotzdem ins Spital, "weil sie eine Haftung vermeiden wollten, sollte eine solche Notwendigkeit doch bestehen", berichtete das Höchstgericht. Mit einer Klage gegen die Gebietskrankenkasse, die Kosten für den Einsatz zu übernehmen, blieb der Mann aber in allen drei Instanzen erfolglos. Der OGH hat nunmehr auch die außerordentlich Revision zurückgewiesen.

Von Versicherten, die die Rettung anfordern, dürften zwar keine besonderen medizinischen Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels erwartet werden. Es reiche aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste, hielten die Richter fest. Die minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs sei, dass der Betreffende glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm physiologischer, psychischer oder sozialer Art hindeuten oder eine Störung der psycho-physischen Funktionen wahrnehmbar ist. Im vorliegenden Fall "ergab sich nicht, dass der Kläger das Vorliegen einer Krankheit aufgrund wahrgenommener Symptome ernsthaft für möglich gehalten hat".

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