Sohn soll Rettungseinsatz zahlen, bei dem der Tod seiner Mutter festgestellt wurde.
Wien/NÖ. Im März dieses Jahres bekam Herr Raimund, der in Niederösterreich wohnhaft ist, von der Wiener Polizei die traurige Nachricht, dass seine Mutter, die in Wien wohnt, verstorben sei. Nun erhielt der Mann das nachfolgende Schreiben der MA 70, der Berufsrettung, die in diesem Schreiben, den jungen Mann auffordert, die Kosten für diesen Einsatz zu bezahlen.
Sohn muss Kosten zahlen
Herr W. aus dem Weinviertel bekam die traurige Nachricht von der Wiener Polizei, dass seine geliebte Mutter gestorben sei. Eine Bekannte seiner Mutter hatte von der Pensionistin seit einigen Tagen nichts gehört und rief besorgt bei der Polizei an. Die ihrerseits benachrichtigte die Feuerwehr, die die Eingangstür von Frau Marias Wohnung öffnete. Da Frau Maria leblos in ihrem Bett lag, wurde die Rettung Wien verständigt. Der Rettungsarzt stellte dann auch den Tod fest. Die Versicherung, im Fall von Frau Maria die WGKK, müsste in so einem Fall die Kosten übernehmen. Müsste, wenn ihr Sohn Herr W. jetzt nicht die Rechnung von 109 Euro bekommen hätte. Raimund W. erhielt vorige Woche ein Schreiben von der MA 70, wo er gebeten wird, 109 Euro für den Einsatz zu bezahlen.
WGKK wollte Kosten nicht tragen
Die MA 70 hatte die Rechnung bei der WGKK eingereicht, diese lehnte ab und wollte nicht die Kosten tragen. Keine ärztliche Maßnahmen wurden unternommen, deswegen würde man die Rechnung von 109 Euro nicht übernehmen. Die Gebietskrankenkasse sieht sich hier klar im Recht und beruft sich auf gesetzliche Vorgaben. Laut dem ASVG, dem Allgemeine Sozialversicherungs-Gesetz, übernimmt die Krankenkasse nur dann die Kosten, wenn beim Rettungseinsatz auch eine Krankenbehandlung durch den Arzt vonstattengeht. Übernommen werden die Kosten dann auch, wenn der Patient beim Transport ins Krankenhaus stirbt.
Der Sohn muss, wenn man nach dem geltenden Recht geht, die Rechnung also selber bezahlen.