Silvester

Polizei warnt vor Temelin-Böller

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Nach dem Fall der Schengen-Grenzen sind verbotene Knallkörper aus dem Osten ein Verkaufs-Hit. Doch die billigen Böller sind lebensgefährlich.

Der erste Silvesterabend nach Öffnung der Schengen-Grenzen wird jedenfalls ein besonderer: Überall im Land wird es zum Jahreswechsel mehr denn je krachen und knallen. Doch die Polizei befürchtet, dass diesmal Lebensgefahr droht, weil verantwortungslose Rauschkugeln höllische Böller unters Volk werfen könnten.

Schmuggel
Der Hintergrund: Seit dem Wegfall der Grenzkontrollen wird illegale Pyrotechnik in rauen Mengen nach Österreich geschmuggelt – vor allem aus Tschechien und der Slowakei. "Allein am Freitag gab es bei uns im Rahmen der Schleierfahndung deswegen sechs Anzeigen", verrät Polizeireferent Franz Kappl aus Freistadt (OÖ). In Innsbruck beschlagnahmte die Exekutive am selben Tag gleich 600 Kilo verbotener Knallkörper in einem Faschingsgeschäft.

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Und in der Nacht davor sprengte ein 19-Jähriger in St. Oswald (OÖ) aus Spaß eine Telefonzelle mit einer Feuerwerks-Kugelbombe aus Tschechien.

Gefahr
Liebste Import­ware unter Knallköpfen sind Böller der bei uns verbotenen Gefahrenklassen 3 und 4 (siehe Kasten). Favorit ist hier ein tschechischer Kracher in Atomreaktorform namens „Temelin“ um zehn Euro. Allen Ost-Waren gemeinsam ist: Sie sind nicht genormt und entsprechen nicht den Sicherheitsbestimmungen.

Hand weg
Bei einem Test des Bundeskriminalamts zeigte sich die enorme Sprengkraft der verbotenen Böller: „Manche haben Gips-Pfropfen, deren Splitter leicht in den Kopf eindringen können.“ Der Grazer Pyro-Experte Bernhard Haister warnt überdies vor dem „Abbrandverhalten“ der Schmuggelware: "Da ist schnell eine Hand weg."

Im Vorjahr gab es zu Silvester 683 Anzeigen wegen verbotener Knallkörper. Heuer rechnet die Polizei mit einem Plus von 100 Prozent.

Klasse I: Feuerwerks­scherzartikel, Feuerwerksspielwaren – erlaubt.

Klasse II: Kleinfeuerwerk – die mit Abstand beliebtesten Knaller (Knallfrösche, Schweizer Kracher etc.). Dürfen im Ortsgebiet nicht gezündet werden, außer der Bürgermeister erteilt eine Sondergenehmigung.

Klasse III: Mittelfeuerwerk, 30 bis 250 Gramm Treibsatz. Verboten, außer die Behörde erteilt einer Person eine schriftliche Sondergenehmigung. Dürfen nur im Freien verkauft werden.

Klasse IV: Großfeuerwerk (mehr als 250 Gramm Treibsatz). Gleiche Vorschriften wie für Klasse III.

Die Maximalstrafe für Verstoß gegen das Pyrotechnik-Gesetz beträgt 2.180 Euro, oder sechs Wochen Gefängnis.

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