Verjährt

Babyleichen-Fall - Eltern kommen ungeschoren davon

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Im Fall der drei Innsbrucker Babyleichen hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Strafverfahren gegen die Mutter und deren Ehemann eingestellt.

Die 54-jährigen Tirolerin, die am 14. Juni 2007 festgenommen wurde, nachdem Anfang Juni im Kellerabteil eines Innsbrucker Mehrparteienhauses drei Babyleichen entdeckt worden waren, hat zwar laut Staatsanwaltschaft Innsbruck strafrechtlich relevante Schuld auf sich geladen, kann dafür aber nicht mehr belangt werden. Der Frau war auf Basis des Gutachtens nur das Delikt "Tötung eines Kindes bei der Geburt" (§ 79 Strafgesetzbuch) anzulasten und damit nicht nachweisbar, die Kinder im Sinne des § 75 StGB vorsätzlich getötet zu haben.

Fünfjährige Verjährungsfrist
Während Mord und andere Kapitalverbrechen, die mit lebenslang oder zehn bis 20 Jahren Haft bedroht sind, nicht verjähren, erlischt die Strafbarkeit anderer Delikte nach bestimmten Fristen, wobei der Fristenlauf mit Abschluss der strafbaren Handlung bzw. Verwirklichung des Tatbestands beginnt. Für strafbare Handlungen, für die das Strafgesetzbuch eine mehr als ein-, aber höchstens fünfjährige Freiheitsstrafe vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Unter genau diese Bestimmung fällt der Paragraf 79 StGB: Eine Mutter, die ihr Kind während der Geburt oder noch unter Einwirkung des Geburtsvorgangs tötet, kann zu maximal fünf Jahren Haft verurteilt werden.

Drei Buben geboren
Im gegenständlichen Fall ergab das gerichtsmedizinische Gutachten, dass die Tirolerin vermutlich in den Jahren 1977 bis 1980 drei Buben zur Welt gebracht und diese bei oder unmittelbar nach der Geburt getötet hatte. Anhand von Stoffwechselprodukten der Mutter, die sich bei der Obduktion noch in den sterblichen Überresten der Babys nachweisen ließen, konnte festgestellt werden, dass die Neugeborenen jeweils unmittelbar nach der Niederkunft gestorben waren.

Kein Mordvorwurf möglich
Aufgrund dieser Expertise ließ sich für die Staatsanwaltschaft gegen die Frau mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit jedenfalls kein Mordvorwurf erheben. Vielmehr musste die Anklagebehörde zur Kenntnis nehmen, dass das verbliebene, einzig noch infrage kommende Delikt bereits vor über 20 Jahren verjährt war.

Auch Ehemann frei
Dem zunächst ebenfalls festgenommenen Ehemann - das Paar war nach wenigen Stunden im Gefängnis wieder auf freien Fuß gekommen - konnte überhaupt keine Schuld nachgewiesen werden. Auf Basis der Aussage des mittlerweile 62-Jährigen, den Angaben seiner Frau sowie mangels anderer Zeugen oder belastender Indizien war für die Staatsanwaltschaft nach dem Günstigkeitsprinzip vielmehr davon auszugehen, dass dieser tatsächlich die Schwangerschaften und Geburten nicht mitbekommen hatte und an den Vorgängen nach den Geburten nicht beteiligt war.

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