Im Fall der drei Innsbrucker Babyleichen hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Strafverfahren gegen die Mutter und deren Ehemann eingestellt.
Die 54-jährigen Tirolerin, die am 14. Juni 2007 festgenommen wurde, nachdem Anfang Juni im Kellerabteil eines Innsbrucker Mehrparteienhauses drei Babyleichen entdeckt worden waren, hat zwar laut Staatsanwaltschaft Innsbruck strafrechtlich relevante Schuld auf sich geladen, kann dafür aber nicht mehr belangt werden. Der Frau war auf Basis des Gutachtens nur das Delikt "Tötung eines Kindes bei der Geburt" (§ 79 Strafgesetzbuch) anzulasten und damit nicht nachweisbar, die Kinder im Sinne des § 75 StGB vorsätzlich getötet zu haben.
Fünfjährige Verjährungsfrist
Während Mord und
andere Kapitalverbrechen, die mit lebenslang oder zehn bis 20 Jahren Haft
bedroht sind, nicht verjähren, erlischt die Strafbarkeit anderer Delikte
nach bestimmten Fristen, wobei der Fristenlauf mit Abschluss der strafbaren
Handlung bzw. Verwirklichung des Tatbestands beginnt. Für strafbare
Handlungen, für die das Strafgesetzbuch eine mehr als ein-, aber höchstens
fünfjährige Freiheitsstrafe vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist fünf
Jahre.
Unter genau diese Bestimmung fällt der Paragraf 79 StGB: Eine Mutter, die ihr Kind während der Geburt oder noch unter Einwirkung des Geburtsvorgangs tötet, kann zu maximal fünf Jahren Haft verurteilt werden.
Drei Buben geboren
Im gegenständlichen Fall ergab das
gerichtsmedizinische Gutachten, dass die Tirolerin vermutlich in den Jahren
1977 bis 1980 drei Buben zur Welt gebracht und diese bei oder unmittelbar
nach der Geburt getötet hatte. Anhand von Stoffwechselprodukten der Mutter,
die sich bei der Obduktion noch in den sterblichen Überresten der Babys
nachweisen ließen, konnte festgestellt werden, dass die Neugeborenen jeweils
unmittelbar nach der Niederkunft gestorben waren.
Kein Mordvorwurf möglich
Aufgrund dieser Expertise ließ sich
für die Staatsanwaltschaft gegen die Frau mit der für ein Strafverfahren
nötigen Sicherheit jedenfalls kein Mordvorwurf erheben. Vielmehr musste die
Anklagebehörde zur Kenntnis nehmen, dass das verbliebene, einzig noch
infrage kommende Delikt bereits vor über 20 Jahren verjährt war.
Auch Ehemann frei
Dem zunächst ebenfalls festgenommenen Ehemann -
das Paar war nach wenigen Stunden im Gefängnis wieder auf freien Fuß
gekommen - konnte überhaupt keine Schuld nachgewiesen werden. Auf Basis der
Aussage des mittlerweile 62-Jährigen, den Angaben seiner Frau sowie mangels
anderer Zeugen oder belastender Indizien war für die Staatsanwaltschaft nach
dem Günstigkeitsprinzip vielmehr davon auszugehen, dass dieser tatsächlich
die Schwangerschaften und Geburten nicht mitbekommen hatte und an den
Vorgängen nach den Geburten nicht beteiligt war.