Unterlassene Hilfeleistung

Kälte & Obdachlose: Wegschauen kann strafbar sein

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D.A.S. macht auf mögliche Folgen von 'Wegschauen' aufmerksam.

Unterlassene Hilfeleistung für Obdachlose kann strafrechtliche Folgen haben. Darauf machte der Rechtsschutzversicherer D.A.S. angesichts sinkender Temperaturen und nächtlicher Kälte aufmerksam. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung hängt von der jeweiligen Situation und der Zumutbarkeit ab. Ein Unterlassen der Hilfe ist im Todesfall mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.

"Einige hundert obdachlose Menschen in Wien schlafen auch bei winterlichen Temperaturen im Freien", erklärte die Versicherung unter Berufung auf eine Schätzung der Caritas. In der kalten Jahreszeit - vor allem bei Temperaturen unter null Grad - ist die Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung durch Abfall der Körpertemperatur gegeben.

Abwägen notwendig

"Passanten, die bei niedrigen Temperaturen einen im Freien schlafenden Menschen sehen, müssen abwägen, ob Hilfe benötigt wird", erklärte Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG, in einer Aussendung. "Geht man an einem Park vorbei, der üblicherweise - auch in der kalten Jahreszeit - von Obdachlosen in Schlafsäcken stark frequentiert ist, ist die Hilfeleistungspflicht eher nicht gegeben."

Anders sieht es demnach aus, wenn jemand etwa in einem Aufzug, vor Geschäftsräumlichkeiten oder in einem Bank-Foyer liegt. "In ungewöhnlichen Situationen ist genaueres Hinschauen ein Muss. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob jemand im Schlafsack am Boden liegt oder in normaler Straßenbekleidung vorgefunden wird. Im Zweifel sollte versucht werden, die Person anzusprechen und zu fragen, ob sie Hilfe benötigt", erläuterte Loinger.

"Unterlassene Hilfeleistung"

"Unterlassene Hilfeleistung" ist im Strafgesetzbuch geregelt. Wer bewusst wegsieht, macht sich strafbar. "Wer bei einem Unglücksfall, bei Gefahr oder Not nicht die erforderliche Hilfe leistet, muss mit einer Geldstrafe oder bei schwerwiegenden Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen", warnte Loinger. "Erkennt man die Gefahr nicht oder ist überzeugt, dem Opfer geht es gut oder dass ihm bereits ausreichend geholfen wird, liegt keine Straftat vor."

Keine Strafe fällt an, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Das könnte sein, weil man sich selbst in Gefahr begibt oder andere wichtige Interessen entgegenstehen. "Der bloße Ekelfaktor ist aber kein Grund, die Hilfeleistung zu unterlassen", so Loinger. Anders verhält es sich dann, wenn das vermeintliche Opfer Hilfe aggressiv zurückweist oder sogar mit Körperverletzung droht und randaliert.

Kältetelefon

Wenn man sich nicht sicher ist, ob jemand Hilfe benötigt, sollte man am besten Rettung oder Polizei rufen und die Situation so genau wie möglich beschreiben, rät der Versicherer. In Wien gibt es auch das Kältetelefon der Caritas für Obdachlose (01/480-45-53). Ist die hilfsbedürftige Person allein, sollte man an Ort und Stelle auf das Eintreffen der Hilfskräfte warten, empfiehlt Loinger.

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