Der Asylwerber gab an, verfolgt zu werden. Jetzt Kritik am Asylgerichtshof.
Wieder einmal sorgt die Abschiebung eines Asylwerbers für Kritik. Im konkreten Fall geht es um einen Tschetschenen, der nach Russland abgeschoben und dort prompt verhaftet wurde. Seit vergangener Woche fehle jede Spur von ihm, berichtete das Ö1-"Morgenjournal" am Mittwoch. Anlass für die Verhaftung war ein Eintrag auf der russischen Fahndungsliste wegen eines angeblichen Autodiebstahls. Die russische Menschenrechtsaktivistin Svetlana Gannuschkina vermutet hier allerdings politische Gründe. Diese konnten indes beim Asylverfahren in Österreich offenbar nicht vorgebracht werden, denn den Beratern des Betroffenen war die Fahndung nicht bekannt, wie es auf Anfrage hieß.
Abschiebung vergangene Woche
Laut ORF-Radio war der Mann vor 2007 mit seiner Familie aus Tschetschenien geflüchtet und hatte angegeben, vom dortigen Regime verfolgt zu werden. Sein Asylverfahren wurde aber negativ beschieden, und vergangene Woche wurde er nach Moskau abgeschoben. Dort wurde er direkt am Flughafen verhaftet - denn in Russland wurde wegen eines angeblichen Autodiebstahls nach ihm gefahndet. Dass diese Fahndung erst im Jänner 2012 eingetragen worden sei, lässt Gannuschkina an der Substanz dieses Vorwurfs zweifeln. In Russland würden solche Vorwürfe oft "erfunden", um missliebige Personen zu verfolgen, sagte sie.
Die österreichischen Behörden hätten von der Fahndung wissen und die Abschiebung absagen müssen, lautet nun der Vorwurf. Doch im Innenministerium, das den Einzelfall nicht kommentieren will, weist man diese Kritik ganz generell zurück: Strafrechtliche Verfolgung in einem Land, wenn es keinen internationalen Haftbefehl gibt, müsse "nicht zwingend bekannt" sein, sagte ein Sprecher. Und habe auch per se nichts mit dem Asylverfahren zu tun, das die politische, nicht die strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland prüfe.
Asylgerichtshof kannte Haftbefehl nicht
Der Asylgerichtshof hat am Mittwoch betont, nichts von einem Haftbefehl gegen den Tschetschenen, der vergangene Woche nach Russland abgeschoben wurde, zu wissen. In der Behörde sei keinerlei Antrag eingegangen, der Informationen über eine Fahndung nach dem Betroffenen in Russland enthielt
Freilich kann auch Strafverfolgung als Beweis für eine Gefährdung im Asylverfahren geltend gemacht werden. Im aktuellen Fall hätte der Tschetschene dies auch mittels Folgeantrag tun können. Wäre etwa sein Verfahren zum Zeitpunkt des Fahndungseintrags Anfang dieses Jahres bereits abgeschlossen gewesen, hätte er diesen als neuen Grund vorbringen können. Allein: Weder er selbst noch seine Berater wussten von der laufenden Fahndung.