Wahlanfechtung

EUAUS ficht NR-Wahl beim VfGH an

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Robert Marschall führt in der Anfechtung sieben "Hauptbeschwerdegründe" an.

Die Kleinpartei EUAUS hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Nationalratswahl angefochten. Der Chef der EU-Austrittspartei, Robert Marschall, führt in der Anfechtung sieben "Hauptbeschwerdegründe" an. Der VfGH ersuchte in einem der APA vorliegenden Schreiben die anderen wahlwerbenden Parteien um Stellungnahme binnen fünf Wochen.

Marschall hat schon mehrfach Wahlen angefochten, ist vorm VfGH aber immer abgeblitzt. Laut VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig hat - wie er Dienstag der APA sagte - nur EUAUS die Nationalratswahl angefochten.

EUAUS war bei der Parlamentswahl am 15. Oktober ausschließlich in Wien angetreten und auf lediglich 0,01 Prozent der Stimmen gekommen. Die Anfechtung wurde innerhalb der offenen Frist eingebracht.

Marschall führt in dem Anfechtungsschreiben unter anderem ins Treffen, dass in einer niederösterreichischen Gemeinde zwei Unterstützungserklärungen für EUAUS nicht rechtzeitig weitergeleitet worden sein sollen. Von der Wiener Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde habe die Partei keine Niederschrift bzw. kein Protokoll erhalten. Zudem fehle für die Briefwahl generell die Rechtsgrundlage. Darüber hinaus habe die Bundeswahlbehörde das Wahlergebnis nicht selbst erhoben und auch nicht kontrolliert.

Marschall hält die Wahl auch aus folgendem Grund für ungültig: "Die Wählergruppe 'Liste Sebastian Kurz - Die neue Volkspartei' kandidierte erstmals, bekam aber - in gesetzwidriger Weise - von den Landeswahlbehörden jeweils den Listenplatz 2 - der diesmal nicht kandidierenden 'Österreichischen Volkspartei' - auf den amtlichen Stimmzetteln zugewiesen." Außerdem seien sowohl bei der ÖVP als auch bei den NEOS verschiedene Wählergruppen unter dem gleichen Parteinamen angetreten, meinte Marschall. Zu guter Letzt habe die FLÖ in ihrer Langbezeichnung des Parteinamens gesetzeswidrig eine Abkürzung verwendet.

Marschalls Anfechtung wurde am 20. November eingebracht, der VfGH wiederum informierte die Parteien am 6. Dezember. Für die Anfechtung einer Nationalratswahl gilt eine Frist von vier Wochen nach Amtlichmachung des Endergebnisses, damit war eine Einbringung bis 28. November fristgerecht.
 

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