Drei mutmaßliche Falschaussagen
oe24 hat den geheimen Kurz-Akt der WKStA
Bundeskanzler Sebastian Kurz gab am Mittwoch in der Früh bekannt, dass die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage im U-Ausschuss gegen ihn eingeleitet hat. Auslöser dafür ist eine Anzeige von SPÖ und NEOS bei der WKStA wegen Aussagen von Kurz zur Bestellung von ÖBAG-Chef Thomas Schmid im U-Ausschuss. Laut der Oppositions-Anzeige würden Kurz‘ Aussagen im U-Ausschuss den Chats von Thomas Schmid widersprechen, die in den letzten Wochen geleakt wurden. Es handle sich um ein Einzelrichterverfahren und er würde einer Befragung durch einen Richter "auch sehr gerne nachkommen", sagt Kurz.
Das steht im Akt
oe24 liegt nun der komplette 58-seitige Akt zu der Causa vor. Titel: „Mitteilung nach § 50 Strafprozessordnung“. Konkret werden dem Kanzler drei Aussagen vorgeworfen: „Demnach hat Sebastian KURZ im Untersuchungsausschuss tatsachenwidrig die ab Ende 2017 mit dem gemeinsamen Bestreben, MMag. Thomas SCHMID für die ÖVP zum Alleinvorstand der ÖBAG zu nominieren, geführten Gespräche und Telefonate sowie diesbezüglichen Austausch in Chats mit diesem in Abrede gestellt und behauptet, er sei nur informiert, aber nicht darüber hinaus gehend eingebunden gewesen. Ebenso tatsachenwidrig bestritt er Wahrnehmungen zur Besetzung des Aufsichtsrates der ÖBAG, obwohl er die faktische Entscheidung, welche Mitglieder von der ÖVP nominiert werden, tatsächlich selbst getroffen hatte. Schließlich bestritt er auch jegliche Kenntnis von der zwischen MMag. Thomas SCHMID und Mag. Arnold Schiefer getroffenen Vereinbarung betreffend den „Einigungsentwurf über die offenen Punkte der ÖIAG NEU und der Aufsichtsreform“, obwohl diese sogar Gegenstand einer mit ihm geführten Kontroverse, ob bzw. wie viele Aufsichtsräte von der FPÖ zu nominieren seien, war.“
Mehrere Ungereimtheiten
Die WKStA weiter: „Sebastian KURZ ist verdächtig, am 24. Juni 2020 in Wien als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er anlässlich seiner Einvernahme im Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der Türkis-Blauen Bundesregierung
- a. auf Frage, ob er bis zur Mittelung von MMag. Thomas SCHMID, dass er sich für diesen ausgeschriebenen Posten (als Vorstand der ÖBAG) bewerben werde, nie mit ihm darüber gesprochen habe, dass er dies werden könnte, dies verneinte und angab, es sei allgemein bekannt gewesen, dass ihn das grundsätzlich interessiere und es sei immer wieder davon gesprochen worden, dass er ein potenziell qualifizierter Kandidat wäre;
- b. auf Frage, ob er im Vorfeld (in die Entscheidung) eingebunden gewesen sei, diese mit dem einschränkenden Zusatz – „eingebunden im Sinne von informiert“ –bejahte;
- c. auf Frage, ob er Wahrnehmungen zur Frage habe, wie der Aufsichtsrat besetzt wurde, und ob er in die Besetzung eingebunden war, ausführte, er wisse, dass es im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Gespräche und Überlegungen gegeben habe — er habe die Entscheidung nicht getroffen und er habe die Aufsichtsräte nicht ausgewählt, sondern wenn dann der Finanzminister bzw. das Nominierungskomitee;
- d. auf Fragen zu einer Vereinbarung zwischen MMag. Thomas SCHMID und Mag. Arnold SCHIEFER meinte, das könne alles sein, er habe keine Ahnung, was die vereinbart hatten, ob das eine Personalagenda oder Budgetfragen betroffen habe.
Es besteht daher betreffend Sebastian KURZ der Verdacht des Vorgehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB.“
"Tatsachenwidrige" Information in drei Fällen
Punkt 3.1 „Beurteilung der konkreten Aussagen“ liest sich dann fast schon wie eine Anklage. In vier Punkten wirft die WKStA dem Kanzler Falschaussage vor:
„Seine Aussage, vor einer Mitteilung von MMag. SCHMID, sich auf die ausgeschriebene Position zu bewerben (die Ausschreibung wurde am 21. Februar 2019 im Amtsblatt der WIENER ZEITUNG veröffentlicht), nie mit MMag. SCHMID darüber gesprochen zu haben, dass er das werden konnte, und seine Aussage, er sei (nur) informiert und nicht darüber hinausgehend eingebunden worden, sind daher objektiv unrichtig.
„Die Aussage von Sebastian KURZ, er habe die Entscheidung, wer Aufsichtsrat der OBAG wird, nicht getroffen, und habe die Aufsichtsrate nicht ausgewählt, ist daher objektiv unrichtig.“
„Die Aussage von Sebastian KURZ, er habe „keine Ahnung“, was die vereinbart hatten, ob das eine Personalagenda oder Budgetfragen betroffen habe, ist daher objektiv unrichtig.“
Schließlich schreibt die WKStA in dem Akt: „In rechtlicher Hinsicht ist eine Beweisaussage falsch, wenn der Aussageinhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, also objektiv unrichtig ist. Auch das Verschweigen erheblicher Tatsachen erfüllt den Tatbestand, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach befragt wurde, sofern die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Beweisthemas liegt bzw. die Aussage den Anschein der Vollständigkeit in Bezug auf das Beweisthema hervorrufen. Denn auch derjenige, der entgegen seiner prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht wesentliche mit dem Vernehmungsgegenstand konnexe Tatsachen/Umstände verheimlicht, wird (aktiv) tätig, weil er insgesamt falsch (unvollständig) aussagt (Plifichl/Seidl in Hopfel/Ratz, WK2 StGB § 288 Rz 28 f}.
Nach § 33 UA-VO haben Auskunftspersonen in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Sebastian KURZ wurde im Sinne dieser Gesetzesstelle belehrt und auf die Wahrheitspflicht hingewiesen.“
Die wichtigsten Passagen des Akts zum Nachlesen:
OE24 TV Live-Stream
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