Die klagende Partei Russmedia Digital GmbH, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, und die beklagte Partei oe24 GmbH, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, haben in der Tagsatzung v 09. November 2022 vor dem HG Wien zu 11 Cg 57/22b nachstehenden gerichtlich vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, es zu unterlassen, Teile des Videobeitrags, der ein gegen Bundespräsident Dr. Alexander Van der Bellen gerichtetes Pfeifkonzert bei seiner Ankunft in Bregenz am 20. Juli 2022 zeigt und an dem der klagenden Partei das Werknutzungsrecht zusteht, zustimmungslos der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, die Punkte 1 und 2 dieses Vergleichs binnen 14 Tagen auf einer unter www.oe24.at/oesterreich/politik/ erreichbaren Undersite, angekündigt und verlinkt auf der Undersite „Politik“, für die Dauer von einer Woche zu veröffentlichen; die Überschrift „Vergleich“ ist fett und in Schriftgröße 16 Pkt; der Fließtext der Veröffentlichung ist mager und in Schriftgröße 11 Pkt. zu halten. Der Text der Ankündigung lautet ‚Vergleich zwischen der Russmedia Digital GmbH und der oe24 GmbH‘, die Wendung ‚Vergleich“ ist fett und Schriftgröße 16 Pkt, der weitere Text ist mager und in Schriftgröße 11 Pkt. zu halten.
Handelsgericht Wien, Abt. 11, Wien am 09. November 2022