Voller Schutz für Syrer gibt es nur bei individueller Verfolgung.
Flüchtlinge aus Syrien haben in Deutschland nur dann Anspruch auf den vollen Schutzstatus, wenn sie in ihrem Herkunftsland persönlich verfolgt wurden. Andernfalls darf ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) einen lediglich eingeschränkten Schutz zubilligen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig am Mittwoch entschied.
Das Obergericht urteilte damit anders als zahlreiche Verwaltungsgerichte, bei denen Syrer zuletzt mit Klagen gegen das Bundesamt erfolgreich waren.
Subsidiären Schutzstatus
Im vorliegenden Fall ging es um eine Syrerin, der das Bamf nur den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt hatte. Dieser schützt zwar vor Abschiebung, ihre Familien dürfen diese Flüchtlinge aber erst nach geraumer Zeit nachholen. Die Syrerin klagte gegen die Bamf-Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, das ihr den vollen Schutzstatus zuerkannte.
Das erstinstanzliche Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit großer Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Es sei anzunehmen, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags und den Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansehe.
Das OVG kippte nun diese Entscheidung. Die dem Obergericht vorliegenden Auskünfte böten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern allein wegen ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, befand der OVG-Senat. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, dagegen kann die Syrerin Beschwerde einlegen.
Nach Angaben des Bamf erhielten seit Jahresbeginn insgesamt etwa 113.500 Flüchtlinge subsidiären Schutz, darunter knapp 94.000 aus Syrien. In mehr als 32.500 Fällen klagten Flüchtlinge gegen diese Einstufung vor den Verwaltungsgerichten. In 3490 dieser Verfahren ergingen bereits erstinstanzliche Urteile - in mehr als 2600 Fällen waren die Kläger mit ihrer Forderung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich.