Nach Bergläufer-Tod

Ermittlungen gegen Veranstalter des Zugspitz-Laufs

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Zwei Extremsportler starben auf der Zugspitze. Jetzt wird gegen den Veranstalter ermittelt - wegen fahrlässiger Tötung.

Wegen des Kältetods von zwei Extrembergläufern auf der Zugspitze hat die Staatsanwaltschaft München nun Ermittlungen gegen den Veranstalter getgoing aus Garmisch-Partenkirchen eingeleitet. Peter K. steht demnach im Verdacht der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung, wie die Justizbehörde am Freitag mitteilte. Die Extremsportler waren auf dem Weg zum Gipfel in Schneetreiben und eisige Winde geraten. Teilweise trugen sie nur kurze Hosen und T-Shirts. Gestartet waren die Läufer auf der österreichischen Seite.

Schlecht ausgerüstete Teilnehmer
"Der Veranstalter hat eine Garantenstellung", betonte Oberstaatsanwalt Rüdiger Hödl. Dass es einen Wetterumbruch geben würde, sei vorher bekanntgewesen. "Möglicherweise hätte er die so schlecht ausgerüsteten Teilnehmer gar nicht starten lassen dürfen", sagte der Jurist. Auch ein Abbruch des Laufs wäre in Betracht gekommen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens solle all dies geklärt werden, vorher werde die Staatsanwaltschaft keine weiteren Details nennen.

Die getgoing GmbH war am Freitag telefonisch zunächst nicht erreichbar. Auf seiner Homepage verweist die Firma aber darauf, dass die laufenden Untersuchungen keine Stellungnahme zuließen. Insider hatten in Fernsehinterviews berichtet, dass der Extremberglauf im vergangenen Jahr wegen schlechten Wetters abgebrochen worden sei. In diesem Jahr hätten Teilnehmer darauf bestanden, den Lauf in jedem Fall durchzuhalten.

600 Läufer
An dem Extremberglauf über 16,1 Kilometer und rund 2.000 Höhenmeter hatten am vergangenen Sonntag rund 600 Läufer teilgenommen. Zwei Männer im Alter von 41 und 45 Jahren waren auf dem letzten Teilabschnitt zum Gipfel zusammengebrochen und unter anderem an Unterkühlung gestorben. Sechs weitere Sportler mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Der gesetzliche Strafrahmen für fahrlässige Tötung reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft.

Foto: (c) AP

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