Schweiz

Die Kernpunkte des Ausländer- und Asylgesetzes

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Ein Asylverfahren gibt es künftig nur bei Vorlage von Papieren.

Das sind die Kernpunkte des neuen Ausländergesetzes, die die Schweizer am Wochenende gebilligt haben:

- Das Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern. Zudem will es eine bessere Integration der anderthalb Millionen Menschen, die hier ohne Schweizerpass leben, fördern und fordern.

- Anvisiert sind die Ausländerinnen und Ausländer, die von außerhalb der EU/EFTA stammen und nicht unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA fallen. Aus Drittstaaten werden nur mehr Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere beruflich qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

- Drittstaatenangehörige können zudem nur zu einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sich keine andere Arbeitskraft aus dem Inland und dem EU/EFTA-Raum findet. Die Zahl der jährlichen Zulassungen von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt wird beschränkt.

- Einmal zugelassene Ausländerinnen und Ausländer können ihre Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie dürfen Beruf und Arbeitsstelle ohne Bewilligung wechseln und können frei in einen andern Kanton ziehen.

- Ausländerinnen und Ausländer sollen sich stärker um ihre Integration in der Schweiz bemühen. Deshalb können die Ausländerbehörden die Aufenthaltsbewilligung an die Absolvierung eines Sprachkurses binden. Die Familie muss innerhalb von fünf Jahren nachgezogen werden, Kinder über zwölf Jahre bereits innerhalb eines Jahres, um ihre Einschulung zu erleichtern.

- Missbräuche sollen konsequenter bekämpft werden. Die Strafandrohungen für unwahre Angaben vor den Behörden, für Schlepper oder für Arbeitgeber von Schwarzarbeitern werden erhöht. Reine Scheinehen mit dem Zweck, ein Bleiberecht zu erwirken, sollen nicht mehr eingegangen werden können. Die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Rechts sind die selben wie im Asylgesetz.

Das sind die Kernpunkte der ebenfalls angenommenen Asylgesetzrevision :

- Asylsuchende, die sich vor der Einreichung des Gesuches in einem " sicheren" Drittstaat aufgehalten haben, werden in diesen Staat weggewiesen. Auf ihr Asylgesuch wird nicht eingegangen. An den Flughäfen gilt ein beschleunigtes Verfahren.

- Asylsuchende müssen innerhalb 48 Stunden Dokumente wie Pass- oder Identitätskarte vorweisen (Fahrausweise oder Geburtsurkunden genügen nicht). Andernfalls wird auf das Gesuch nicht eingegangen. Ausnahmen gibt es insbesondere dann, wenn die Betroffenen das Fehlen solcher Papiere mit entschuldbaren Gründen glaubhaft machen können.

- Abgewiesene Asylsuchende erhalten (wie heute schon jene mit einem " Nichteintretensentscheid") statt der Sozialhilfe nur noch die von der Bundesverfassung garantierte minimale Nothilfe an Unterkunft und Nahrung. Das gilt auch für besonders verletzliche Personen wie Kranke, Alte und Frauen mit Kindern.

- Die Dauer der Schubhaft wird von neun auf 18 Monate verdoppelt. Neu gibt es eine "Durchsetzungshaft" von höchstens 18 Monaten, mit der die rechtskräftig angeordnete Ausreise erzwungen werden soll. Insgesamt ist die Haftdauer auf zwei Jahre beschränkt. Auch Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können bis zu einem Jahr in Haft genommen werden.

- Abgewiesene Asylbewerber, die nicht heimkehren können, werden als vorläufig Aufgenommene gegenüber heute etwas bessergestellt. Sie bekommen einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt und können nach drei Jahren ihre Familie nachziehen.

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