Die Blickfangwerbung von "Tele2" ist in zweiter Instanz als irreführend verboten worden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das Urteil des Handelsgerichts Wien gegen den Mobilfunkanbieter "Tele 2" bestätigt, wonach dessen Blickfangwerbung als irreführend verboten worden war. Auf die Auswirkungen einer Taktung 90/60 muss laut Urteil deutlich hingewiesen werden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das Verfahren im Auftrag der AK geführt.
"Champion" beworben
"Tele2" bewarb seinen Tarif
"Champion" mit blickfangartigen Werbesprüchen wie "Nur 1 Cent netz-intern"
oder "Nur 8 Cent in alle Netze". Der Tarif wurde aber nach einer Taktung
90/60 abgerechnet, daher bekam der Konsument für die erste angefangene
Gesprächsminute jedenfalls den Preis für 90 Sekunden in Rechnung gestellt
und bezahlte erst für jede weitere angefangene Gesprächsminute den
Minutenpreis.
Minutenpreis falsch
Der beworbene Minutenpreis traf laut
Urteilsbegründung somit niemals zu, da selbst bei Kurztelefonaten mindestens
eineinhalb bzw. zwölf Cent anfielen. In der Werbung wurde dieser Umstand
allerdings nicht erwähnt. "Lediglich in den Tiefen der Tele2-Website bzw. im
Kleingedruckten wurde auf die Taktung 90/60 hingewiesen", hieß es im Urteil.
Taktung gut sichtbar
Laut dem Berufungsgericht muss detailliert
und gut sichtbar auf die Taktung hingewiesen werden - und zwar direkt in
Zusammenhang mit der Werbeaussage. Nur so könne der Verbraucher sich bei
seiner Kaufentscheidung darüber im Klaren sein. Der inzwischen geänderte
Text auf der "Tele2"-Homepage "Mindestverrechnung 90 Sekunden, danach
jeweils 60 Sekunden" genügt laut OLG nicht.
"Tele2" reagiert
Der Festnetz- und Internetanbieter
betont, dass sich das Urteil auf den bereits seit langem abgegebenen
Mobilfunkbereich bezog und auf das Jahr 2006 zurück geht. Die vom
Oberlandesgericht kritisierte Taktung gebe es ohnehin im
Tele2-Festnetzangebot nicht, so das Unternehmen.