Konsumentenschutz

OGH: Stromanbieter dürfen Preisgarantie aushebeln

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Konsumentenschutz bei Stromverträgen eingeschränkt. 

 Stromlieferanten dürfen eine Preisgarantie durch eine kürzere Vertragslaufzeit aushebeln, wie aus zwei Höchstgerichtsurteilen, die der APA vorliegen, hervorgeht. Anlass war der Anbieter Maxenergy, der Kunden trotz aufrechter Preisgarantie gekündigt hatte. Diese Kündigungen waren laut OGH rechtens. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) kann die Entscheidungen nicht nachvollziehen.

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht von Maxenergy, wonach Bindungsfrist und Preisgarantie zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Aspekte des Vertrages seien. Konkret hatte Maxenergy seinen Kundinnen und Kunden eine 18-monatige Preisgarantie gewährt, wegen der stark gestiegenen Großhandelspreise die Verträge aber bereits nach 12 Monaten gekündigt und sich dabei auf die 12-monatige Mindestvertragslaufzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen.

"Der durchschnittliche Verbraucher erkennt aus dieser Regelung einer 12-monatigen Vertragsbindung, dass er seinerseits mit dem Ablauf eines Jahres kündigen kann, wenn er einen günstigeren Anbieter findet, und ihm ist ebenso bewusst, dass auch das Unternehmen nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigen kann, der Vertrag damit aufgelöst und die Preisbindung für den darüber hinausgehenden Zeitraum dann nicht wirksam wird", heißt in der Urteilsbegründung der Höchstrichter.

VKI empört

Der VKI, der eines der beiden nun vom OGH entschiedenen Verfahren (Geschäftszahl 3 Ob 131/23w) angestrengt hatte, kann das Urteil nicht nachvollziehen, wie VKI-Chefjurist Thomas Hirmke zur APA sagte. "Was ist eine Garantie wert, wenn der Vertrag vorzeitig einseitig beendet werden kann - nämlich nichts", sagte Hirmke. Er hält die Entscheidung der Höchstrichter für lebensfremd. Da Höchsturteile endgültig sind und nicht mehr angefochten werden können, bleibe Verbraucherinnen und Verbrauchern nichts anderes übrig als in den AGB nachzusehen, ob der Stromanbieter eine kürzere Mindestvertragslaufzeit vorsieht als die Preisgarantie, mit der er wirbt.

Maxenergy begrüßte die OGH-Entscheidungen. "Damit ist aus Sicht von Maxenergy Rechtssicherheit für alle in dieser Rechtsfrage bislang unentschiedenen Verfahren gegeben", erklärte das Unternehmen am Dienstag in einer Presseaussendung.

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